Benutzer Kai Petzke schrieb:
Auch mit "ideellen Werten" und der üblichen Hochrechnung auf Jahresumsatz etc. muss aber der Streitwert in einem sinnvollen Verhältnis zum möglichen Schaden (z.B. Umsatzverlust) stehen. Und der ist nunmal bei ein paar gebrauchten Kleidungsstücken nicht allzu hoch.
Beispiel: Anbieter A wirbt damit, der billigste Anbieter zu sein. Anbieter B unterbietet ihn, was er sich leisten kann, weil er die Kunden über das Widerrufsrecht täuscht, so dass deutlich weniger Kleidungsstücke zurückgegeben werden. Unter Umständen steht A nun als Sprücheklopfer da und die teure Werbekampagne ging nach hinten los. Irgendein Onlinemagazin berichtet über den Widerspruch, das Image ist ruiniert, und viele Kunden kehren dem Anbieter den Rücken.
Ich sehe das Hauptproblem nicht so sehr in den hohen Gegenstandswerten. Den grundlegenden Fehler sehe ich darin, Abmahnungen überhaupt als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizieren. Andernfalls wäre nämlich, wie bei anderen Mahnungen auch, die erste Abmahnung vom Abmahnenden zu bezahlen.
spl