vor Gericht

BGH prüft, ob Werbung für Telefonauskunft Tarife nennen muss

Preisangabenverordnung auch bei Auskunftsdiensten anwendbar?
Von dpa / Hayo Lücke

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob Telefonauskunftsdienste in ihrer Werbung auch den Tarif für eine Abfrage angeben müssen. Das Karlsruher Gericht verhandelte heute über Unterlassungsklagen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen die Deutsche Telekom und die Telegate AG. Nach Ansicht der Verbraucherschützer müssen die beiden Unternehmen in Anzeigen und Spots für ihre Inlandsauskunftsnummern (11833 beziehungsweise 11880) auch den - nach einem Zeittakt berechneten - Preis für ihre Dienstleistung nennen. Heute war noch unklar, wann das Gericht seine Entscheidung bekannt gibt.

In den Verfahren geht es vor allem um die Frage, ob die "Preisangabenverordnung" auf diese Fälle anwendbar ist. Danach müssen Preise dann genannt werden, wenn eine Werbung als Angebot an die Verbraucher anzusehen ist, auf Grund dessen eine Leistung unmittelbar abgerufen werden kann. Der Rechtsanwalt des Bundeverbands, Peter Baukelmann, argumentierte, die Telefonkunden müssten über Preise informiert werden, bevor sie die Auskunft anwählten. Norbert Gross, Anwalt der beiden Unternehmen, hielt dem entgegen, der aufgeklärte Verbraucher sei "nicht mehr auf dem Stand des kaiserlichen Postamts". Er wisse zumindest ungefähr, dass für die Auskunft ein Entgelt anfalle.