Urteil

BGH: Branchenbezeichnungen sind als Domainnamen im Internet zulässig

Irreführende Bezeichnungen jedoch nicht erlaubt
Von dpa / Frank Rebenstock

Allgemeingültige Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen weiterhin grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstagabend im Streit um die Internetadresse mitwohnzentrale.de entschieden. Mit diesem Urteil wolle der BGH Rechtssicherheit im Internet herstellen und die Registrierung der Namen nicht mit schwierigen Problemen belasten, sagte Willi Erdmann, Vorsitzender des I. Zivilsenats, zur Begründung. Ein Domainname dürfe nur dann nicht benutzt werden, wenn er eine Irreführung der Verbraucher zur Folge habe. (Aktenzeichen: I ZR 216/99 vom 17. Mai 2001)

Der BGH entschied damit erstmals über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Domainname - unter dem eine Homepage im Internet registriert ist - verwendet werden darf. Das Urteil hat weit reichende Bedeutung, da vor den Land- und Oberlandesgerichten bereits zahlreiche Prozesse über Namen wie rechtsanwaelte.de, sauna.de, lastminute.com oder autovermietung.com geführt worden sind.

Im Ausgangsfall hatte ein Mitwohnzentralen-Verband gegen ein konkurrierendes Unternehmen geklagt. Er wollte ihm die Nutzung der Adresse mitwohnzentrale.de untersagen lassen, weil dies eine Branchenbezeichnung sei. Wenn ein einzelner Verband einen solchen Begriff monopolisiere, dann würden die Konkurrenten in wettbewerbswidriger Weise behindert. Denn viele Internetbenutzer suchten die gewünschten Angebote, indem sie aufs Geratewohl eine nahe liegende Adresse eingäben.

Der BGH folgte dem nicht, verwies den Fall aber dennoch zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück. Das OLG muss nun untersuchen, ob der Verbraucher durch die umstrittene Adresse irregeführt wird - eine im ersten Prozess offen gebliebene Tatsachenfrage, die der auf die rein juristische Prüfung beschränkte BGH nicht selbst klären kann.

Es sei zumindest nicht vollends auszuschließen, dass ein Teil der Internetnutzer hinter der Adresse mitwohnzentrale.de den alleinigen oder maßgeblichen Vertreter der Branche vermute, befand der BGH. Andererseits fand das Gericht weder Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Verbands noch dafür, dass Branchenbezeichnungen allgemein freigehalten werden müssten.

In einem zweiten Fall entschied das Gericht, dass die für die Registrierung der Domainnamen in Deutschland zuständige DENIC grundsätzlich auch weiterhin nach dem Prioritätsprinzip verfahren, also dem zuerst angemeldeten Namen den Vorrang einräumen dürfe. Nur wenn eine Anmeldung offensichtlich rechtswidrig sei - was in der Regel ein rechtskräftiges Urteil voraussetze -, müsse sie die Registrierung unterlassen. Bei der DENIC sind rund 4,5 Millionen Domainnamen mit dem Kürzel .de registriert, täglich kommen 5 000 bis 9 000 hinzu. (Aktenzeichen: I ZR 251/99 vom 17. Mai 2001)