domain-grabbing

Grundsatzverfahren über Domainnamen vor dem Bundesgerichtshof

Urteil wird für Freitag erwartet
Von dpa /

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich am Donnerstag erstmals grundsätzlich mit der Reservierung und Benutzung von Domainnamen im Internet. In der mündlichen Verhandlung geht es unter anderem um das so genannte domain-grabbing, also die Anmeldung einer Vielzahl von Internetadressen durch ein und dieselbe Person. Dadurch werden die Domainnamen für andere mögliche Nutzer blockiert. Zudem prüft der BGH, ob eine Branchenbezeichnung - in diesem Fall "Mitwohnzentrale" - durch ein einzelnes Unternehmen monopolisiert werden darf oder ob sie freigehalten werden muss. Ein Urteil wird für Freitag erwartet.

Im ersten der drei Fälle klagt die zum Bertelsmann-Konzern gehörende UFA Film und Fernseh GmbH & Co. KG gegen einen Unternehmer, der sich beim für die Registrierung von Domainnamen zuständigen deutschen Network Information Center (DENIC) nach eigenen Angaben etwa 2000 Internetadressen - darunter ufa.de - gesichert hat. UFA verlangt die Freigabe der Adresse ufa.de. Der Inhaber blockiere in wettbewerbswidriger Weise den Gebrauch des bekannten Unternehmensnamens im Internet und wolle ihn über Abstandssummen oder Lizenzgebühren in Geld ummünzen.

Die UFA hatte 1998 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Erfolg: ufa.de sei durch das Namensrecht des Unternehmens geschützt. Dazu gehöre auch die Befugnis des Unternehmens, sich auf einer Homepage im Internet vorzustellen. Bei DENIC sind derzeit fast 4,5 Millionen Domainnamen registriert; pro Monat kommen 150 000 bis 200 000 hinzu.

Im zweiten Fall klagt der Verband der Mitwohnzentralen HomeCompany, dem mehr als 40 Mitwohnzentralen in ganz Deutschland angehören, gegen den konkurrierenden Ring Europäischer Mitwohnzentralen, der im Internet unter der Bezeichnung www.mitwohnzentrale.de zu erreichen ist. Das OLG Hamburg hatte den Klägern 1999 Recht gegeben: Der Begriff Mitwohnzentrale sei eine Branchenbezeichnung. Wenn ein einzelner Verband einen solchen Begriff im Internet monopolisiere, dann würden die Konkurrenten in wettbewerbswidriger Weise behindert. Denn über diesen Domainnamen könnten potenzielle Kunden abgefangen werden - umso mehr, weil viele Internetnutzer eine Homepage zunächst nicht per Suchmaschine, sondern mit der direkten Eingabe einer nahe liegenden Adresse suchten.

Außerdem verhandelt der I. Zivilsenat über einen Streit zwischen der Messe Frankfurt GmbH und DENIC um den Domainnamen ambiente.de. Ein Privatmann, der sich den Namen hatte registrieren lassen, hat zwar auf die Nutzung verzichtet, den Namen aber bei der DENIC nicht freigegeben.