Verbraucher

Online-Verträge kündigen: Das ist die neue Rechtsgrundlage

Online-Verträge sollen sich in Deutschland seit dem 1. Oktober 2016 leichter kündigen lassen. Aber nicht alle können von den Neuerungen profitieren.
Von Paul Miot-Paschke

Die Kündigung von Online-Verträgen soll seit dem 1. Oktober einfacher sein (Symbolfoto) Die Kündigung von Online-Verträgen soll seit dem 1. Oktober einfacher sein (Symbolfoto)
Foto: dpa
Vor etwa zwei Wochen berichtete wir über die Änderung im Verbraucherrecht, dass ab dem 1. Oktober 2016 online abgeschlossene Verträge auch online gekündigt werden können. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Neuerungen online dargestellt [Link entfernt] . Die wichtigen Punkte: Die Kündigung von Online-Verträgen soll seit dem 1. Oktober einfacher sein (Symbolfoto) Die Kündigung von Online-Verträgen soll seit dem 1. Oktober einfacher sein (Symbolfoto)
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  • Grundsätzlich ist bei der Kündigung von Online-Verträgen eine eigenhändige Unterschrift nicht mehr notwendig. Dies gilt jedoch nur für neue Verträge, die ab dem ersten Oktober dieses Jahres geschlossen wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertragspartner und sein Wunsch zur Kündigung deutlich erkennbar sind.
  • Rechtsgrundlage ist das bereits im letzten Jahr vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts". Dieses führte zu einer Änderung des Paragraphen § 309 Nr. 13 BGB.
  • Die neugewonnene Freiheit gilt nicht in jedem Fall. Bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oder Mietverträgen ist beispielsweise gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben. Bei der Schriftform handelt es sich um die schriftliche Erstellung eines Dokuments, damit diese bestimmten Anforderungen genügt. Die Schriftform ist in §126 BGB geregelt und dann gewährleistet, wenn ein Brief mit persönlicher handschriftlicher Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen versehen wird. Außerdem muss eine solche Kündigung verschickt oder persönlich übergeben werden. Ein Fax oder eine E-Mail sind in diesem Fall nicht ausreichend.
Hinweis: Die Änderungen gelten nicht nur für online abgeschlossene Verträge. Darauf weist unter anderem der Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse hin.

Fazit

Zusammenfassend ist wichtig, dass die Vereinfachung der Kündbarkeit zum einen nur für Verträge gilt, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden und zum anderen bestimmte Verträge von den Neuerungen ausgeschlossen sind, da gesetzlich beispielsweise die Schriftform gilt.

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