Benutzer IMHO schrieb:
Mir geht es um die Schließung der Internetversorgungslücken auf dem Land mittels UMTS/HSPA/LTE und die Zusamenarbeit die dabei erlaubt ist. Ich habe vage in Erinnerung, dass die BNetzA da verschiedentlich Zusammenarbeit untersagt hat, die Mobilfunknetzbetreiber müßten da klar gegeneinander konkurrieren.
Die BNetzA erlaubt in der Regel solche Zusammenarbeiten beim Netzaufbau, die später eine wirtschaftliche Konkurrenz weiterhin ermöglichen. Dass zwei, drei oder vier Netzbetreiber gemeinsam einen Antennenmasten errichten ist also kein Problem, so lange da oben dann Antennen aller beteiligten Netze montiert werden. Und wenn die Montage mehrerer Antennen schlecht oder gar nicht möglich ist, dann darf es auch gerne eine Antenne sein, die über einen Splitter, der die Frequenzen trennt, an die Basisstationen der verschiedenen Netzbetreiber angeschlossen ist.
Selbst über Modelle, wo eine Basisstation zwischen zwei Netzen geteilt wird (eine der beiden wird dann sozusagen als "V-Server" auf der Station realisiert; faktisch ist bei Basisstationen inzwischen eh alles Software), wurde bereits diskutiert. Ob es sie auch gibt, ist mir aber nicht bekannt.
Jahrelang realisiert und das mit dem Plazet der BNetzA war die Zusammenarbeit zwischen o2 und T-Mobile, wo o2-Kunden in o2-Versorgungslücken das T-Mobile-Netz mitnutzen durften. Das geht grundsätzlich eher noch weiter als die vorgenannte per "V-Server" partitionierte Basisstation, weil noch mehr Netzkomponenten hier wechselseitig vermietet werden.
Lediglich eine Kooperation nach dem Prinzip: "Ich versorge Hinteroberacker und Du Mittelunterreuthen" verstößt klar gegen Kartellregeln, die nunmal die Absprache von Vertriebs- oder Versorgungsgebieten verbieten. Ebenso müssen Zweckbündnisse zum Netzaufbau diskriminierungsfrei sein. Es kann also nicht sein, dass sich drei Netze zum Beispiel zur U-Bahn-Versorgung in einer Stadt zusammenschließen, und sich partout weigern, den Vierten zu gleichen Bedingungen reinzulassen.
Kai