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Ausnahmetatbestand


29.03.2023 15:17 - Gestartet von hrgajek
Hallo,

hier schrieb jemand;
>Nr.3 von diesem Paragraphen regelt auch einen Ausnahmetatbestand, nämlich
>wenn die Änderungen durch staatliches Recht vorgeschrieben sing gilt dieser
>Paragraph NICHT.

Hier ist die Sache vielleicht anders. Die Netzbetreiber haben nach Meinung von Experten von vorneherein (vielleicht in gutem Glauben) gegen die Netzneutralität "verstoßen" und wurden schon früh darauf hingewiesen, das zu ändern..

>Die Verfügung der BNetzA zur „Unterlassung“ von
>Stream On ist staatliches Recht in meinen Augen

War die Anordnung der BNetzA überraschend oder musste man damit schon vorher rechnen ("Wir probieren es einfach mal...")

>Da sollte Henning nochmal nachforschen.

Es wird zu einem oder mehreren Gerichtsverfahren kommen, um dieses Thema ein für alle Mal zu klären. Das kann aber etwas dauern.

Wäre ich Netzbetreiber hätte ich den Betroffenen Kunden wenigstens für die Restlaufzeit der Mindestvertragsdauer eine kostenlose Flat eingerichtet und damit den Klagegrund entzogen :-)

Langfristig werden die Datenvolumina in den größeren Tarifen erhöht werden (müssen) oder man bietet die Datenflatrate generell schon im L-Tarif an (die es so aktuell nur in der MagentaEins-Kombination gibt.)

Und/oder man traut sich an Geschwindigkeits-Tarife heran, wie sie im Festnetz seit Jahren üblich sind und wie es sie bei o2 gibt.

Für Vodafone gelten die gleichen Punkte analog.

Alles "verschenken", ist aber meiner Meinung nach auch keine Lösung.

Mit 20-40 GB kann man im Monat gut rumkommen, solange das Handy nicht das einzige Kommunikationsmittel sein sollte (also ohne Festnetz, WLAN etc.)