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Kein Urteil zu Zero-Rating


20.09.2020 19:59 - Gestartet von spezi10
einmal geändert am 20.09.2020 20:01
Letztlich ist es einfach so, dass kein Urteil zum Thema "Zero-Rating" gefällt wurde, sondern zu der Praxis, bei der Anwendung einer Drosselung bestimmte Dienste auszunehmen. Von daher ist auch Unsinn davon zu sprechen, dass ZeroRating laut EuGH-Urteil gegen die Netzneutralität verstößt, wie es hier wieder im Teaser heißt.

Als die EU-Verordnung im April 2016 in Kraft trat, hatte die Telekom zwar noch kein StreamOn. Aber es gab die Spotify-Option, bei der die Spotify-Nutzung nicht auf das Datenvolumen angerechnet wurde. Ursprünglich wurde Spotify auch nicht nach Erreichen des Inklusivvolumens gedrosselt. Dies hat die Telekom zum 28.4.2016 geändert, zwei Tage bevor die EU-Verordnung in Kraft trat:
https://www.teltarif.de/spotify-telekom-daten-...

Mir ist jetzt nicht bekannt, ob das EuGH tatsächlich schon mal zu ZeroRating ein Urteil gefällt hat. Aber in den Niederlanden hatte die niederländische Regulierungsbehörde ein Zero Rating-Angebot von T-Mobile NL schonmal verboten, mit dem Argument, dass dies gegen die (nierderländische) Interpretation von Netzneutralität verstoßen würde. T-Mobile NL ist gegen diese Entscheidung vor (ein niederländisches) Gericht gegangen und hat Recht bekommen. Mit der Begründung, dass die europäischen Regeln zur Netzneutralität über den niederländischen Regeln zur Netzneutralität stehen (und die europäischen Regeln Zero Rating demnach wohl erlauben):
https://www.mobileworldlive.com/featured-content/top-three/t-mobile-netherlands-wins-zero-rated-data-appeal

Ob man es von der Idee her falsch findet oder nicht: die gegenwärtigen EU-Regeln scheinen Zero Rating zuzulassen, selektives Drosseln aber nicht.
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[1] wolfbln antwortet auf spezi10
20.09.2020 22:13

4x geändert, zuletzt am 20.09.2020 22:31
Benutzer spezi10 schrieb:
Letztlich ist es einfach so, dass kein Urteil zum Thema "Zero-Rating" gefällt wurde, sondern zu der Praxis, bei der Anwendung einer Drosselung bestimmte Dienste auszunehmen. Von daher ist auch Unsinn davon zu sprechen, dass ZeroRating laut EuGH-Urteil gegen die Netzneutralität verstößt, wie es hier wieder im Teaser heißt.

Als die EU-Verordnung im April 2016 in Kraft trat, hatte die Telekom zwar noch kein StreamOn. Aber es gab die Spotify-Option, bei der die Spotify-Nutzung nicht auf das Datenvolumen angerechnet wurde. Ursprünglich wurde Spotify auch nicht nach Erreichen des Inklusivvolumens gedrosselt. Dies hat die Telekom zum 28.4.2016 geändert, zwei Tage bevor die EU-Verordnung in Kraft trat:
https://www.teltarif.de/spotify-telekom-daten-...

Mir ist jetzt nicht bekannt, ob das EuGH tatsächlich schon mal zu ZeroRating ein Urteil gefällt hat. Aber in den Niederlanden hatte die niederländische Regulierungsbehörde ein Zero Rating-Angebot von T-Mobile NL schonmal verboten, mit dem Argument, dass dies gegen die (nierderländische) Interpretation von Netzneutralität verstoßen würde. T-Mobile NL ist gegen diese Entscheidung vor (ein niederländisches) Gericht gegangen und hat Recht bekommen. Mit der Begründung, dass die europäischen Regeln zur Netzneutralität über den niederländischen Regeln zur Netzneutralität stehen (und die europäischen Regeln Zero Rating demnach wohl erlauben): https://www.mobileworldlive.com/featured-content/top-three/t-mobile-netherlands-wins-zero-rated-data-appeal

Ob man es von der Idee her falsch findet oder nicht: die gegenwärtigen EU-Regeln scheinen Zero Rating zuzulassen, selektives Drosseln aber nicht.

Genau dieses Verfahren ist jetzt neu vor dem EuGH anhängig. Die Telekom (zu 1/3 in Bundesbesitz) klagt gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ihr in Form der BNetzA StreamOn verbieten will.

ZiTAT:
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 24. Januar 2020 - Telekom Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-34/20)

Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat das Verwaltungsgericht Köln das Klageverfahren der Telekom Deutschland GmbH betreffend „StreamOn“ ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2015/2120 und den darin enthaltenen Vorschriften über die sog. Netzneutralität vorgelegt.

„StreamOn“ ist eine (in unterschiedlichen Ausgestaltung buchbare) kostenlose Zubuchoption zu Mobilfunktarifen der klagenden Telekom Deutschland GmbH, bei deren Buchung das auf Audio- und Videostreaming so genannter Contentpartner entfallende Datenvolumen nicht auf das mit dem jeweiligen Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen für die Nutzung der per Mobilfunk bereitgestellten Internetverbindung angerechnet wird (so genanntes Zero-Rating). Im Falle von „StreamOn Music&Video“ willigt der Endkunde allerdings in eine grundsätzliche Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein. Der Endkunde kann die Zubuchoption und demzufolge auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren, um unter Anrechnung auf sein Inklusivdatenvolumen wieder eine maximale Übertragungsqualität auch für Videostreaming zu ermöglichen. Erfolgt innerhalb von 24 Stunden keine Reaktivierung durch den Kunden, stellt die Klägerin automatisiert die Standardeinstellungen (Nichtanrechnung auf das Inklusivdatenvolumen und Bandbreitenlimitierung) wieder her.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 untersagte die Bundesnetzagentur insbesondere, in der Zubuchoption „StreamOn“ die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren. Den durch die Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2018 als unbegründet zurück. Am 22. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2018 erstrebt. Nachdem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (1 L 253/18) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (13 B 1734/18) ergangen sind, erachtet das Gericht im nunmehr zur Entscheidung anstehenden Hauptsacheverfahren eine Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes für geboten.

Das Gericht möchte vom Europäischen Gerichtshof vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen. Des Weiteren hat es dem Europäischen Gerichthof verschiedene Fragen im Hinblick auf die Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Uabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 vorgelegt, wonach in unterschiedlichem Ausmaß sog. Verkehrsmanagementmaßnahmen zulässig sein können. Damit möchte das Gericht geklärt wissen, ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von „StreamOn“ als eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann. Schließlich hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen ist, dass die Bandbreitenreduzierung im Falle von „StreamOn“ das Recht der Endnutzer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt.

Az.: 9 K 4632/18


Es ist nun kaum zu erwarten, dass das EuGH hier jetzt anders entscheidet, da es in der Begründung, die Kai zitierte sehr deutlich geworden ist. Wie Kai schon sagte, hat es das Urteil schon vorweggenommen.

StreamOn ist auch eine Gängelung des Verbrauchers. Es ist nicht "kostenlos", sondern muss aus den Einnahmen gegenfinanziert werden. D.h. der Nutzer wird mit Mini-GB-Paketen abgespeist und hat dann unendliches Volumen bei Portalen, die sich die Telekom aussucht. Messenger ja, aber kein VoIP usw. Wenn diese Finanzierung nicht mehr nötig ist, kann man die allgemeinen Datenvolumen erhöhen, ohne die Preise zu erhöhen und dem User das konsumieren lassen, was ER/SIE will und nicht der Provider.

Die Telekom hat da eine Zeitbombe ticken. Sollte das EuGH gegen StreamOn entscheiden, wackeln die Verträge. Man könnte StreamOn als wesentlichen Bestandteil sehen und viele Nutzer wollen dann kündigen, wenn es ersatzlos gestrichen wird bzw. werden muss. Darum spielt ja die Telekom auf Zeit und wehrt sich mit allen juristischen Mitteln dagegen.
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[1.1] spezi10 antwortet auf wolfbln
20.09.2020 22:36
Benutzer wolfbln schrieb:
Benutzer spezi10 schrieb:
Ob man es von der Idee her falsch findet oder nicht: die gegenwärtigen EU-Regeln scheinen Zero Rating zuzulassen, selektives Drosseln aber nicht.

Genau dieses Verfahren ist jetzt vor dem EuGH anhängig. Die Telekom (zu 1/3 in Bundesbesitz) klagt gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ihr in Form der BNetzA StreamOn verbieten will.
[...]
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 untersagte die Bundesnetzagentur insbesondere, in der Zubuchoption „StreamOn“ die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren.

Auch hier geht es wieder nicht um ZeroRating an sich, sondern um selektive Drosselung. Nur eben jetzt in die andere Richtung: in Ungarn wurde das ZeroRating-Angebot nicht gedrosselt, selbst wenn das Datenvolumen aufgebraucht war und alles andere gedrosselt wird.

Bei der Telekom geht es um die grundsätzliche Drosselung von Videos, solange ZeroRating für diese aktiv ist. Die Telekom argumentiert hier damit, dass User das ja ein- und ausschalten können.

Wenn die Telekom vor dem EuGH verliert, kann sie StreamOn so Weiterbetreiben, wie sie es seit einem Jahr macht. Denn seit August 2019 hat sie die Anforderungen der Bundesnetzagentur erstmal umgesetzt. Und um das grundsätzliche ZeroRating geht es ja wie gesagt nicht.
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[1.1.1] wolfbln antwortet auf spezi10
20.09.2020 22:55

2x geändert, zuletzt am 20.09.2020 23:08
Benutzer spezi10 schrieb:
Benutzer wolfbln schrieb:
Benutzer spezi10 schrieb:
Ob man es von der Idee her falsch findet oder nicht: die gegenwärtigen EU-Regeln scheinen Zero Rating zuzulassen, selektives Drosseln aber nicht.

Genau dieses Verfahren ist jetzt vor dem EuGH anhängig. Die Telekom (zu 1/3 in Bundesbesitz) klagt gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ihr in Form der BNetzA StreamOn verbieten will.
[...]
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 untersagte die Bundesnetzagentur insbesondere, in der Zubuchoption „StreamOn“ die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren.

Auch hier geht es wieder nicht um ZeroRating an sich, sondern um selektive Drosselung. Nur eben jetzt in die andere Richtung: in Ungarn wurde das ZeroRating-Angebot nicht gedrosselt, selbst wenn das Datenvolumen aufgebraucht war und alles andere gedrosselt wird.

Bei der Telekom geht es um die grundsätzliche Drosselung von Videos, solange ZeroRating für diese aktiv ist. Die Telekom argumentiert hier damit, dass User das ja ein- und ausschalten können.

Wenn die Telekom vor dem EuGH verliert, kann sie StreamOn so Weiterbetreiben, wie sie es seit einem Jahr macht. Denn seit August 2019 hat sie die Anforderungen der Bundesnetzagentur erstmal umgesetzt. Und um das grundsätzliche ZeroRating geht es ja wie gesagt nicht.

Nein, das ist so nicht ganz richtig. Der Rechtsstreit zwischen BNetzA und Telekom geht zwar um die Drosselung im Speziellen. Das deutsche Gericht hatte aber auch grundsätzliche Probleme mit dem Zero-Rating und hat Brüssel darum um Klärung gebeten.

In der Erklärung des Gerichts heißt es wörtlich:
"Das Gericht möchte vom Europäischen Gerichtshof vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen"

In Art.3 Abs.2 steht;
" Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken."

im Art.3 Abs.1 steht:
"Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen."

im Art.3. Abs. 3 steht:
"Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten."


Abs. 2 betrifft also die Vereinbarungen von Internetzugangsdiensten wie der Telekom und ihren Kunden. Abs. 3 beschreibt die Netzneutralität.
Das Gericht will also schon vom EuGH wissen, ob die Netzneutralität auch auf Vereinbarungen hinsichtlich Merkmalen wie Volumen, Preis oder Geschwindigkeit zutrifft oder nur den allgemeinen Vorgaben von Abs. 1. Wenn die Netzneutralität hinsichlich Volumen und/oder Preis auch gelten würde, wäre StreamOn nicht haltbar, da hier sehr deutlich Volumen und Preis sich unterscheiden je nach Inhalt.
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[1.1.1.1] spezi10 antwortet auf wolfbln
20.09.2020 23:11
Benutzer wolfbln schrieb:

Nein, das ist so nicht ganz richtig. Der Rechtsstreit zwischen BNetzA und Telekom geht zwar um die Drosselung im Speziellen. Das deutsche Gericht hatte aber auch grundsätzliche Probleme mit dem Zero-Rating und hat Brüssel um Klärung gebeten.

Dann hat sie vielleicht auch dafür um Klärung gebeten (auch wenn sie selbst vermutlich aus Gründen das nicht direkt verboten hat).

Allerdings würde ich da die Entscheidung über die Tarife in Ungarn nicht als negatives Vorzeichen bezüglich der grundsätzlichen Legalität von ZeroRating sehen. Denn das EuGH hatte ja über Tarife mit den folgenden Eigenschaften zu entscheiden:

1) Zero-Rating
2) Nicht-Drosselung der Zero-Rating Daten, auch wenn alles andere gedrosselt wird

Das EuGH hat entschieden, dass 2) nicht in Ordnung ist. Gegen 1) wurde nicht entschieden, das senkt eher die Wahrscheinlichkeit, dass es im Fall der Telekom gegen 1) entscheiden wird.

Aber warten wir es ab.
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[1.1.1.1.1] wolfbln antwortet auf spezi10
20.09.2020 23:17

einmal geändert am 20.09.2020 23:18
Benutzer spezi10 schrieb:
Benutzer wolfbln schrieb:

Nein, das ist so nicht ganz richtig. Der Rechtsstreit zwischen BNetzA und Telekom geht zwar um die Drosselung im Speziellen. Das deutsche Gericht hatte aber auch grundsätzliche Probleme mit dem Zero-Rating und hat Brüssel um Klärung gebeten.

Dann hat sie vielleicht auch dafür um Klärung gebeten (auch wenn sie selbst vermutlich aus Gründen das nicht direkt verboten hat).

Allerdings würde ich da die Entscheidung über die Tarife in Ungarn nicht als negatives Vorzeichen bezüglich der grundsätzlichen Legalität von ZeroRating sehen. Denn das EuGH hatte ja über Tarife mit den folgenden Eigenschaften zu entscheiden:

1) Zero-Rating
2) Nicht-Drosselung der Zero-Rating Daten, auch wenn alles andere gedrosselt wird

Das EuGH hat entschieden, dass 2) nicht in Ordnung ist. Gegen 1) wurde nicht entschieden, das senkt eher die Wahrscheinlichkeit, dass es im Fall der Telekom gegen 1) entscheiden wird.

Aber warten wir es ab.

Gegen 1) wurde es nicht gefragt explizite, sondern nur im speziellen Fall von Telenor in Ungarn, was die Drossel betrifft.

Das ist beim deutschen Gericht schon etwas anders.
Es fragt ja explizite danach, müssen Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde (Abs.2) der Netzneutralität (Abs.3) genügen oder nur seinem allgem. Selbstbestimmungsrecht (Abs.1). Es wäre aber letzlich eine Lach- und Luftnummer, wenn man die Netzneutralität als Grundprinzip in der EU-Digitalpolitk verankern will und Privatkundenverträge dieser dann nicht genügen müssen.

Warten wir es ab. Wenn man Netzneutralität ernst meint, darf es keine Klassengesellschaft bei den Angeboten geben, ob ich jetzt Porno oder Bildung konsumiere.
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[1.1.1.1.1.1] gs33Z5JOQRCtwMfPGcp2 antwortet auf wolfbln
21.09.2020 13:43
Warten wir es ab. Wenn man Netzneutralität ernst meint, darf es keine Klassengesellschaft bei den Angeboten geben, ob ich jetzt Porno oder Bildung konsumiere.

Das ist aber ja vor allem das kleinere Problem. Wenn man Digitalisierung ernst meint, dann ist dieser ganze Ansatz mit "alles in die Cloud" halt auch eine Sackgasse - und solche Zero-Rating-Angebote sind ja inhärent inkompatibel mit echter digitaler Infrastruktur.

Wenn ich als Selbständiger, sagen wir, Videoschnitt mache, dann ist es offensichtlich absurd, meine Daten alle "in der Cloud" zu speichern. Ich muss mit einem lokalen Speicher mit hoher Bandbreite arbeiten. Wenn ich dann irgendwie remote mit einem Kunden zusammenarbeiten will, dann ist es vollkommen unsinnig, dass ich dazu immer alles auf einen Server "in der Cloud" hochladen muss, wo es sich der Kunde dann anschließend runterladen kann, ganz zu schweigen von interaktiver Zusammenarbeit. Meine Systeme hängen am Internet, der Kunde ebenfalls - also sollte der Kunde offensichtlich direkt mit mir/meinen Systemen kommunizieren können, um unnötige Wartezeiten, Latenzen, usw. zu vermeiden.

Wie sollte das jemals sinnvoll mit Zero-Rating funktionieren? Soll jedes Unternehmen, das digital mit Kunden oder anderen Unternehmen zusammenarbeitet, jede Anwendung, die sie auf ihrer Infrastruktur betreiben, bei der Telekom anmelden, damit sie für Zero-Rating freigeschaltet wird? Wenn mein Kunde sich meine Videoschnitt-Vorschläge anguckt oder mir remote bei der Arbeit über die Schulter guckt, ist das offensichtlich Video-Streaming - aber wie zum Teufel sollte es jemals gehen, dass ich dafür StreamOn in anspruch nehmen könnte?