Benutzer grafkrolock schrieb:
Das ist nicht korrekt. Bei einem Anbieterwechsel muss o2 seine Leistung (entgeltlich) so lange weiter erbringen, bis der Anschluss des neuen Anbieters bereit steht. Geht dabei (womöglich tage- oder wochenlang) etwas schief, ist o2 in der Pflicht. Offensichtlich möchte man sich diese "Gefahr" vergüten lassen.
Anders bei einer normalen Kündigung: Hier schaltet o2 ab und ist raus. Die geht dann auch nicht mehr an, ob der Nachfolgeanbieter seinen Anschluss pünktlich schaltet oder nicht, denn der Kunde hat keinen Anspruch auf Weiterversorgung. Aus naheliegenden Gründen wählen Kunden eher den Umschalt-Modus statt der Kündigung.
Im Prinzip sehe ich das genauso.
Der Kunde hatte ja die Wahl und hätte auch einfach kündigen können. Die Gebühr wäre dann nicht angefallen.
Juristisch erscheint es mir aber nicht ganz so einfach.
Ein guter Anwalt würde wahrscheinlich mit dem Argument durchkommen, dass ein Laie die technischen Zusammenhänge und die im Hintergrund ablaufenden Vorgänge/Abstimmungsprozesse nicht kennt und er somit den Unterschied zwischen einem Wechsel und einer Deaktivierung nicht umreißen kann.
Der bisherige Anbieter gibt die Leitung ab und für den Laien ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied macht, ob die Leitung dann ein anderer Anbieter übernimmt oder sie totgelegt wird. Insofern käme eine Wechselgebühr überraschend, wenn gleichzeitig eine Deaktivierung gebührenfrei wäre.
Urteile in Verbrauchersachen orientieren sich oft mehr am (gesunden) Menschenverstand eines Laien als an konkreten Gesetzestexten oder Vertragsklauseln. Bei "überraschenden Gebühren" wird praktisch immer zugunsten des Verbrauchers entschieden.
Im konkreten Fall wäre ein guter Anwalt sicher eine bessere Hilfe als die BNetzA, die fünf Jahre darüber debattiert, ob 24.35 EUR oder 25.34 EUR die schönere Gebühr ist.