Thread
Menü

Deaktivierungsgebühr


27.08.2018 22:27 - Gestartet von CBS
Laut Beschreibung liest sich das wie eine Deaktivierungsgebühr. Sowas wurde doch schonmal vor Jahren als nicht rechtens befunden. Hier wurde nichts portiert, der alte Anbieter schaltet einfach ab. Da dürfte m. M. gar nichts berechnet werden.
Menü
[1] Reinickendorfer antwortet auf CBS
28.08.2018 11:37
Benutzer CBS schrieb:
Laut Beschreibung liest sich das wie eine Deaktivierungsgebühr. Sowas wurde doch schonmal vor Jahren als nicht rechtens befunden. Hier wurde nichts portiert, der alte Anbieter schaltet einfach ab. Da dürfte m. M. gar nichts berechnet werden.

Ganz meine Meinung. Ich kann jeden Laufzeitvertrag ohne Angabe von Gründen zum Ende der Laufzeit kündigen. Was ich danach mit meinem Anschluss mache, ob ich erst nach drei Monaten einen neuen Provider beauftrage oder der Übergang "nahtlos" stattfindet, geht den alten Provider (hier also o2) überhaupt nichts an. Fakt ist, o2 ist ab einem bestimmten Zeitpunkt raus aus dem Spiel, hat bis zu diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Ob danach jemand oder wer danach den Kunden mit DSL versorgt, liegt nicht im Einflussbereich von o2 und macht für o2 auch keinen forderungsberechtigtigten Mehraufwand. Für Nichts kann o2 Nichts verlangen.
Menü
[1.1] grafkrolock antwortet auf Reinickendorfer
28.08.2018 16:08
Benutzer Reinickendorfer schrieb:
Fakt ist, o2 ist ab einem bestimmten Zeitpunkt raus aus dem Spiel, hat bis zu diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Ob danach jemand oder wer danach den Kunden mit DSL versorgt, liegt nicht im Einflussbereich von o2 und macht für o2 auch keinen forderungsberechtigtigten Mehraufwand.
Das ist nicht korrekt. Bei einem Anbieterwechsel muss o2 seine Leistung (entgeltlich) so lange weiter erbringen, bis der Anschluss des neuen Anbieters bereit steht. Geht dabei (womöglich tage- oder wochenlang) etwas schief, ist o2 in der Pflicht. Offensichtlich möchte man sich diese "Gefahr" vergüten lassen.

Anders bei einer normalen Kündigung: Hier schaltet o2 ab und ist raus. Die geht dann auch nicht mehr an, ob der Nachfolgeanbieter seinen Anschluss pünktlich schaltet oder nicht, denn der Kunde hat keinen Anspruch auf Weiterversorgung.
Aus naheliegenden Gründen wählen Kunden eher den Umschalt-Modus statt der Kündigung.
Menü
[1.1.1] nios32 antwortet auf grafkrolock
30.08.2018 22:00
Benutzer grafkrolock schrieb:
Das ist nicht korrekt. Bei einem Anbieterwechsel muss o2 seine Leistung (entgeltlich) so lange weiter erbringen, bis der Anschluss des neuen Anbieters bereit steht. Geht dabei (womöglich tage- oder wochenlang) etwas schief, ist o2 in der Pflicht. Offensichtlich möchte man sich diese "Gefahr" vergüten lassen.

Anders bei einer normalen Kündigung: Hier schaltet o2 ab und ist raus. Die geht dann auch nicht mehr an, ob der Nachfolgeanbieter seinen Anschluss pünktlich schaltet oder nicht, denn der Kunde hat keinen Anspruch auf Weiterversorgung. Aus naheliegenden Gründen wählen Kunden eher den Umschalt-Modus statt der Kündigung.

Im Prinzip sehe ich das genauso.
Der Kunde hatte ja die Wahl und hätte auch einfach kündigen können. Die Gebühr wäre dann nicht angefallen.

Juristisch erscheint es mir aber nicht ganz so einfach.
Ein guter Anwalt würde wahrscheinlich mit dem Argument durchkommen, dass ein Laie die technischen Zusammenhänge und die im Hintergrund ablaufenden Vorgänge/Abstimmungsprozesse nicht kennt und er somit den Unterschied zwischen einem Wechsel und einer Deaktivierung nicht umreißen kann.
Der bisherige Anbieter gibt die Leitung ab und für den Laien ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied macht, ob die Leitung dann ein anderer Anbieter übernimmt oder sie totgelegt wird. Insofern käme eine Wechselgebühr überraschend, wenn gleichzeitig eine Deaktivierung gebührenfrei wäre.

Urteile in Verbrauchersachen orientieren sich oft mehr am (gesunden) Menschenverstand eines Laien als an konkreten Gesetzestexten oder Vertragsklauseln. Bei "überraschenden Gebühren" wird praktisch immer zugunsten des Verbrauchers entschieden.
Im konkreten Fall wäre ein guter Anwalt sicher eine bessere Hilfe als die BNetzA, die fünf Jahre darüber debattiert, ob 24.35 EUR oder 25.34 EUR die schönere Gebühr ist.