Themenspezial: Verbraucher & Service Umstrittene Gebühr

o2-DSL: 29,95 Euro Wechsel-Gebühr auch ohne Portierung?

o2 berechnet in neueren DSL-Preislisten pauschal 29,95 Euro beim Wechsel zu einem Konkurrenten. Darf o2 das, auch wenn der Kunde gar keine Rufnummern-Portierung beantragt hat?
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Debatte um DSL-Wechselgebühr bei o2 Debatte um DSL-Wechselgebühr bei o2
Bild: o2
Für den Wechsel des DSL-Anbieters gibt es ein standardisiertes Verfahren, das der Gesetzgeber im Paragraf 46 des TKG [Link entfernt] festgelegt hat. Interessant darin ist insbesondere der Absatz 5, in dem es heißt: "Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen."

Unter Berufung darauf hat die Bundesnetzagentur im Juli das Entgelt für die Ruf­nummern­portierung in einem konkreten Fall begrenzt. Der Freikom aus Schwesing in Nordfriesland wurde untersagt, grundsätzlich 39,90 Euro für eine Portierung im Festnetz zu verlangen, die Behörde hielt stattdessen 11,43 Euro (9,61 Euro netto) für angemessen. Die Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf diesen Fall und ist noch nicht rechtskräftig.

Trotzdem wurde damals vermutet, dass die Entscheidung eine gewisse Signalwirkung auf die Branche hat - das könnte sich nun gegebenenfalls bei o2 bewahrheiten.

o2-Kunde soll für DSL-Anbieterwechsel Pauschale bezahlen

Debatte um DSL-Wechselgebühr bei o2 Debatte um DSL-Wechselgebühr bei o2
Bild: o2
Im offiziellen o2-Hilfe-Forum schilderte ein betroffener o2-Kunde vor einigen Tagen seinen Fall. Er nutzte einen monatlich kündbaren o2-DSL-All-In-Vertrag aus dem Jahr 2018 und beauftragte mit der regulären Kündigungsfrist von einem Monat den Wechsel zu einem anderen Anbieter.

Von o2 wurden dem Kunden dafür einmalig und pauschal 29,95 Euro berechnet. Als der Kunde sich in den Vertragsunterlagen auf die Suche machte, entdeckte er die Gebühr in der seit 5. Juni geltenden Preisliste [Link entfernt] . Dort ist auf Seite drei angegeben, dass für einen Anbieterwechsel gem. § 46 TKG (Wechsel zu einem anderen Anbieter) pauschal 29,95 Euro pro Vorgang zu zahlen sind.

Kein Grund für eine pauschal hohe Gebühr gegeben

Über diese Gebühr wunderte sich der Kunde in dreifacher Hinsicht: Zum Einen war er davon ausgegangen, dass ihm eine individuelle Wechselgebühr berechnet wird und keine Pauschale, da der Paragraf 46 des TKG ja ausdrücklich festlegt, dass dem Teilnehmer nur die Kosten in Rechnung gestellt werden können, die einmalig beim Wechsel entstehen.

Zweitens hatte der Kunde bei seinem Anbieterwechsel gar keine Rufnummernportierung beantragt. Er war also davon ausgegangen, dass die bei o2 genutzte Festnetznummer an o2 zurückfällt und er von seinem neuen DSL-Provider eine neue Nummer zugeteilt bekommt. Für diesen Vorgang dürfen keine Gebühren verlangt werden.

Und drittens hatte o2 auch keine Veranlassung dazu, Kosten für eine Weiterversorgung wegen Problemen beim Wechsel zu berechnen. Laut Angabe des Kunden hat der Wechsel reibungslos zum angegebenen Termin funktioniert. Und selbst wenn eine Weiterversorgung durch den alten Anbieter notwendig geworden wäre, hätte o2 dafür keine Pauschale verlangen dürfen. Der Paragraf 46 TKG sieht vor, dass dem weiterversorgenden Provider 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgelts zustehen und dass er für die Weiterversorgung eine "taggenaue Abrechnung" vorzunehmen hat.

BNetzA prüft Höhe der Portierungsentgelte

Im o2-Hilfeforum berichtet der o2-Kunde, dass er per Fax Widerspruch bei o2 eingereicht habe. Außerdem wandte er sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Von dort schrieb man ihm:

[...] Vielen Dank für Ihr Schreiben. Die Mitnahme einer Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter verursacht grundsätzlich Kosten. Nach § 46 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) können dem Teilnehmer nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Die derzeit noch als zulässig erachtete Höhe des Portierungsentgeltes von 29,95 Euro inkl. MwSt. wird derzeit überprüft. So wurde nun von der Bundesnetzagentur gegenüber der Freikom GmbH nur noch ein Entgelt in Höhe von 9,61 Euro netto als zulässig erachtet. Die Anordnung ist aber noch nicht rechtskräftig und wirkt derzeit nur gegenüber der Freikom GmbH. Derzeit überprüft die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur die Höhe des Portierungsentgeltes am gesamten TK-Markt. Auch das erhobene Entgelt von o2 bei einem Anbieterwechsel ohne Rufnummernmitnahme ist Gegenstand der Untersuchung. Eine Entscheidung dazu steht noch aus. [...]
Es ist also durchaus möglich, dass die Bundesnetzagentur mit ihrer Entscheidung die pauschale Gebühr bei o2 und anderen Providern für einen Anbieterwechsel ebenso kippt wie die bei der Freikom. teltarif.de hat diesbezüglich ebenfalls bei der Bundesnetzagentur angefragt und sich nach dem Stand dieses Verfahrens erkundigt.

Im o2-Forum wird diskutiert, wie sich der Kunde bis zu einer regulatorischen Entscheidung am besten verhalten soll. Andere Forenteilnehmer empfehlen, die Rechnung erst einmal unter Vorbehalt zu bezahlen und nach einer Entscheidung der BNetzA den zu viel entrichteten Betrag zurückzufordern. Der Kunde könne o2 auch dazu auffordern, eine korrekte Rechnung zu erstellen, in der nur die tatsächlich für den konkreten Anbieterwechsel angefallenen Gebühren aufgeführt sind, und dann diese Rechnung begleichen.

In unserem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie beim Wechsel des DSL-Anbieters beachten müssen.

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