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Telefonieren am Steuer


29.08.2011 19:36 - Gestartet von peso
Der § 23 StVO hat hierzu eine klare Aussage:

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Da kann ein Richter des Amtsgerichtes nichts dran deuten. Das Urteil dürfte kaum einer Nachprüfung stand halten.

peso
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[1] Beschder antwortet auf peso
29.08.2011 21:48
es gibt doch auch fälle die es "erlauben" das dect telefon zu nutzen, es wurde mal hier berichtet wenn ich mich richtgig erinnere.

... also wenn schon denn schon.

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[1.1] peso antwortet auf Beschder
29.08.2011 22:23
Es ist ein Amtsgerichtsurteil. Da hat mal wieder einer "Recht" gesprochen, der des Lesens nicht mächtig ist. -Königlich Bayrisches Amtsgericht-.

Danach dürfte kein Taxifahrer mehr den Peicker in die Hand nehmen, kein Feuerwehrmann, kein Polizeibeamter und und und.

peso