Benutzer der_inquisitor schrieb:
Bei der Störerhaftung nach § 1004 BGB handelt es sich um einen zivilrechtlichen Haftungstatbestand und nicht um einen Straftatbestand. Wie auch der Umstand, daß es einen Kläger (und keinen Ankläger) gibt, indiziert, handelt es sich vorliegend um eine Zivilsache und keine Strafsache.
Lieber Leser,
danke für den Hinweis, ich habe den Begriff geändert.
Beste Grüße,
Lars Heßling