Benutzer maurice1332002 schrieb:
Darüber hinaus ist es im Verkauf immer so, dass der Kunde dem Verkäufer ein Angebot unterbreitet, irgendetwas zu kaufen/abzuschließen. Der Verkäufer lässt sich auf das Angebot des Kunden ein. Das ist auch der Grund, das sich Käufer für das Geschäft bedanken.
Wenn auf Nachfrage, ein Verkäufer eine unwahre Aussage trifft, dann hat er gelogen. Lügen ist nicht Strafbar! Betrogen hat er durch eine Lüge nicht! Betrogen wird man, wenn der Verkäufer Aufträge umsetzt, die so nicht abgesprochen waren!
Das sehe ich anders, verspricht, bzw. beschreibt ein Verkäufer ein Produkt dass der Kunde dann kauft oder bestellt und stellt sich später heraus, dass etwas anderes geliefert wird, ist der Vertrag erst einmal nichtig, möglicherweise handelte es sich sogar um Betrug (z.B. bei Vorsatz).
Leider gibt es ein großes Problem, meist ist einfach nicht zu beweisen, was genau verkauft wurde.
Gemäß AGB sind Nebenabreden meist nichtig, was die Sache wohl kaum vereinfachen dürfte.
Zum Fall: Ich glaube nicht, dass die Telekom ihre Verkäufer beauftragt/verpflichtet ein bestimmtes Produkt nicht zu verkaufen, bzw. dessen Existens zu verleugnen. Man wird sicherlich Vorgaben machen: Das Produkt ist nicht aktiv zu vermarkten, sondern nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden anzubieten, das ist auf keinen Fall Betrug.
Wenn dann ein Verkäufer bewusst falsche Angaben macht, und dies unmissverständlich beweisbar wäre, könnte man sicherlich gegen diesen einen Fall vorgehen....
Gruß
Klaus