Benutzer peso schrieb:
Interessant. Kann man da nicht sogar von einer Verpflichtung ausgehen?
Nö, nur kann der Anbieter dann im Streitfall seine Forderung nicht durchsetzen, wenn er auf Anfrage die zugehörigen Verbindungsdaten nicht liefern kann, ohne, dass der Kunde die Speicherung vorher bewusst abbestellt hat. Eine Pflicht als solche gibt es nur bei der Vorratsdatenspeicherung.
Die gesamten eingehenden Roamingverbindungen sind doch unkontollierbar. Dazu kommt, dass auch teilweise keine Rufnummern übertragen werden.
Nur, weil die Rufnummern auf dem Display nicht angezeigt werden, heißt das nicht, dass sie dem Anbieter nicht bekannt sind.
Wenn die Nummern tatsächlich im EVN oder auf Einwendung hin nicht erscheinen, was mir neu wäre, geht das zu Lasten des abrechnenden Anbieters. Allerdings besteht nach § 99 TKG bei ankommenden Verbindungen die Ausnahmeregelung, dass die Nummern zum Schutz des anderen Teilnehmers nur gekürzt ausgewiesen werden dürfen.
In diesem Fall war es bekannt, dass die Daten aus den USA falsch waren. Trotzdem wurden die Rechnungen versandt.
Wenn das stimmt, könnte das schon in Richtung Betrug gehen. Aber wie du weißt, kriegt man Kenntnis selten nachgewiesen, und die Einstellungsquote der Staatsanwaltschaften kennst du vielleicht auch. Ich dachte, ihr macht nichts mit O2? :)