Vorratsdatenspeicherung

Zugriff auf Telefondaten bleibt eingeschränkt

Änderungen zu Ermittlungen in einem Strafverfahren bleiben bestehen
Von ddp / Anja Zimmermann

Die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung vorgenommenen Änderungen für Ermittlungsmaßnahmen in einem Strafverfahren bleiben vorerst in Kraft. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung beschlossen.(AZ: 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08) Damit gilt die Einschränkung des Vertraulichkeitsschutzes für bestimmte Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten in der Strafverfolgung zunächst weiter. Die Karlsruher Richter lehnten in dem heute veröffentlichten Beschluss einen Eilantrag von sieben Klägern gegen mehrere neu gefasste Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) ab.

Nach der angegriffenen Neuregelung gibt es nur für Abgeordnete, Seelsorger und Strafverteidiger einen absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen und ein unbeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht. Bei Ärzten, Rechtsanwälten und Journalisten soll hingegen im Einzelfall abgewogen werden, ob deren Grundrechte oder die Schwere der aufzuklärenden Straftat überwiegen.

StPO-Norm bleibt vorerst unangetastet

Das Verfassungsgericht ließ diese StPO-Norm vorerst unangetastet und begründete seine Eilentscheidung mit einer Folgenabwägung. Die Richter betonten, "dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber dem Einzelinteresse überwiegt".

Zwar könnten somit möglicherweise Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger "nach Verhältnismäßigkeitserwägungen angeordnet" werden. Würde aber für sämtliche Berufsgeheimnisträger ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestehen, "könnte dies dazu führen, dass zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürften". Dies könnte zur Folge haben, dass die Aufklärung gewichtiger Straftaten nicht möglich wäre.

Das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren und die Aufklärung schwerer Straftaten sei jedoch "ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens".

Durch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurden Telekommunikationsfirmen verpflichtet, ab 2008 die Daten von Telefonverbindungen aller Bundesbürger und ab 2009 auch die Daten von Internetverbindungen anlasslos jeweils sechs Monate lang zu speichern. Protokolliert wird damit, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. Bei Handys wird zudem der Standort des Benutzers festgehalten.

Erst gestern hatte das Gericht in einer Eilentscheidung die Nutzung von Telefon- und Internetverbindungsdaten durch Polizei und Verfassungsschutz eingeschränkt. Dabei ging es jedoch um die präventive Abwehr von Verbrechen und nicht um Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung einer Straftat.