Premium-SMS

Premium-SMS: Oft gefährlich, manchmal nützlich

teltarif.de gibt Ihnen Tipps zum Schutz vor der Kostenfalle Premium-SMS
Von / Marc Kessler

Jedem kann es passieren: Man antwortet unbedacht auf eine SMS, die von einer fünfstelligen Kurzwahl versandt wurde, bestellt einen Klingelton aus einer Werbeanzeige, beantwortet mit einer SMS die Frage eines Gewinnspiels oder gibt im Internet bei der Benutzung eines Routenplaners seine Handynummer an, um einen Freischaltcode zu erhalten.

All diese Vorgänge können dazu führen, dass ungewollt ein Vertrag für ein Premium-SMS-Abonnement abgeschlossen wurde. Mit der nächsten Handy-Rechnung kann dann eine böse Überraschung nach Hause flattern. Laut Verbraucherschützerin Edda Castello bewegen sich die anfallenden Kosten für die Premium-SMS-Dienste meistens zwischen 20 und 90 Euro pro Fall. Aus Furcht vor dem angedrohten Rechtsweg würden viele Premium-SMS-Kunden zahlen, selbst wenn beispielsweise Beträge in Höhe mehrerer Hundert Euro zu bezahlen seien.

Kein unvorsichtiger Versand an eine Kurzwahl

Auch heute noch, wo die SMS zum Alltag gehört, legt das Telekommunikationsgesetz, kurz TKG, den Rechtsrahmen für Premium-SMS-Dienste fest, ohne dabei aber konkret derartige Dienstleistungen näher bzw. gesondert zu erläutern. Dem Handynutzer sollte jedoch bewusst sein, dass durch das Versenden einer Textnachricht an eine fünfstellige Kurzwahl ein sogenannter Mehrwertdienst in Anspruch genommen wird. Werbeanzeige mit Premium-SMS-Kurzwahl
Bild: teltarif.de
Dabei kann nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durchaus ein rechtsgültiger Vertrag - z. B. ein Abonnement – abgeschlossen werden.

Wie viel eine Dienstleistung maximal kosten darf, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Üblich sind Preise zwischen 2 und 5 Euro, denkbar wären aber auch 15 Euro oder mehr. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass man für die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes auch eingehende Nachrichten, zum Beispiel für News- oder Tageshoroskop-SMS, bezahlen muss. Seriöse Anbieter derartiger Dienste geben aber in der Regel die Höchstzahl der von ihnen versandten (und vom Nutzer zu bezahlenden) SMS für einen bestimmten Zeitraum an.

Mehr Verbraucherfreundlichkeit durch die Novelle des TKG

Viele Handynutzer fühlten sich in der Vergangenheit der Willkür unseriöser Premium-SMS-Dienstleister nahezu schutzlos ausgeliefert. Doch selbst bis zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2007, in der die Rechte der Verbraucher nochmals gestärkt wurden, mussten sich die Verbraucher von Premium-SMS-Anbietern nicht alles gefallen lassen.

Für Mehrwertdienste im Bereich der Telekommunikation gilt aktuell, dass bei Text-Anzeigen in unmittelbarer Nähe einer Kurzwahl der Preis pro Minute, Monat, verschickter Nachricht oder pro sonstiger Berechnungseinheit erkennbar sein und dass im Fernsehen der Preis einer bestimmten Dienstleistung genauso lange wie die Kurzwahl eingeblendet werden muss. Zwar werden Premium-SMS-Gebühren weiterhin über die Netzbetreiber abgerechnet, dennoch müssen Telekommunikationsanbieter beweisen, dass der Kunde die in Rechnung gestellten Premium-SMS-Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen hat und ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist (Amtsgericht Wandsbek, Az. 713a C 256/05, 02.05.2006).

Nachweispflicht liegt beim Anbieter

Generell gilt, dass die Beweispflicht über das Zustandekommen eines Vertrages, das heißt den Nachweis über die gewollte Bestellung einer Dienstleistung und deren Erfüllung, durch den Premium-SMS-Anbieter bzw. dem von ihm mit dem Inkasso beauftragten Netzanbieter erbracht werden muss. Deshalb ist es inzwischen um einiges leichter geworden, gegen ungerechtfertigte Geldforderungen von Premium-SMS-Anbietern selbst oder mit Hilfe der Verbraucherzentrale bzw. eines Rechtsanwaltes vorzugehen, vor allem dann, wenn die erwünschte Dienstleistung nicht oder nur mangelhaft erfüllt wurde oder wenn man gar für eine Leistung zahlen soll, die niemals angefordert wurde. Mehrere Urteile in den letzen Jahren, so z.B. auch das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Mai 2004 (Az. 81 C 629/04), fielen zugunsten der Verbraucher aus und bestätigten die Rechtslage bezüglich der Beweispflicht. Auf der nächsten Seite informieren wir Sie über Ihre Rechte und zeigen Ihnen, woran Sie einen seriösen Anbieter erkennen.