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Kündigung unwirksam: debitel muss crash 5 wieder freischalten

Berliner Anwalt erwirkt Einstweilige Verfügung gegen den Mobilfunk-Provider
Von Marie-Anne Winter

Anfang März berichteten wir über eine Kündigungswelle bei Kunden im beliebten crash-5-Tarif des Mobilfunk-Providers debitel. Der Mobilfunk-Provider versandte massenhaft Kündigungs-E-Mails an Kunden, die offenbar als weniger attraktiv eingestuft wurden, weil sie beispielsweise zu wenig Umsatz auf der debitel-SIM generiert haben.

Der Berliner Rechtsanwalt Frank Rosbach hat nun vor dem Amtsgericht Berlin Schöneberg eine Einstweilige Verfügung gegen die debitel AG erwirkt. Wie der Anwalt gegenüber teltarif.de erklärte, wurde der Mobilfunker verpflichtet den Mobilfunkvertrag des Rechtsanwaltes sofort wieder frei zu schalten.

Knackpunkt ist in diesem Fall die Kündigung per E-Mail. Entsprechend den eigenen AGB ist debitel nämlich verpflichtet, eine Kündigung schriftlich auszusprechen. Schriftlich bedeutet, dass die Kündigung in Papierform erfolgen muss. Eine Kündigung per E-Mail ist also nicht wirksam. Ein Mobilfunkvertrag darf aber nicht ohne eine wirksame Kündigung abgeschaltet werden. Das Amtsgericht Berlin Schöneberg (Az. 19 C 191/08) hat daher die debitel zur sofortigen Freischaltung zu den alten Konditionen verpflichtet.

Doch auch eine schriftliche Kündigung muss nicht sofort wirksam sein, denn für den betroffenen crash-5-Tarif gilt eine Mindest-Vertragslaufzeit von 6 Monaten. An diese Vertragslaufzeit ist nicht nur der Kunde, sondern auch der Anbieter gebunden. Es gibt Hinweise darauf, dass debitel auch bei einigen anderen Kunden Kündigungen zurückgenommen hat.

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