Anhörung

Bundesnetzagentur plant neue Regeln zum Einzelverbindungsnachweis

Mehr Transparenz für den Verbraucher in vielen Punkten, aber auch Nachteile
Von Thorsten Neuhetzki

Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG), das seit September vergangene Jahres in Kraft ist, definiert in § 45e den Einzelverbindungsnachweis neu. Demnach können Nutzer "von Telekommunikationsdiensten [...] jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind." Weiter heißt es: "Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis [...] erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Teilnehmer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf."

Die Neuordnung des TKGs im Punkt des Einzelverbindungsnachweises ruft also in der Folge die Bundesnetzagentur auf den Plan. Denn gegenüber der bisherigen Regelung gibt es gravierende Unterschiede. So war im alten TKG die Rede davon, dass ein Einzelverbindungsnachweis für Sprachdienstleistungen zu erfolgen hat. Das ist im neuen § 45e nicht mehr der Fall. Hier ist lediglich von Telekommunikationsdiensten die Rede, die in der Folge auch Datendienste wie Interneteinwahlen, aber auch mobile Datenverbindungen und SMS bzw. MMS mit einschließen.

Bundesnetzagentur hat eine Anhörung zur EVN-Verordnung durchgeführt

Die Bundesnetzagentur hat Ende des vergangenen Jahres bereits eine Anhörung "zur Festlegung der Mindestangaben und der Form" für einen EVN gestartet. Diese ist auch bereits abgeschlossen und wird aktuell in Bonn ausgewertet. Sollte der Text der Anhörung dabei so umgesetzt werden wie veröffentlicht, bringt die dann veröffentlichte Verfügung einiges an zusätzlicher Transparent für den Verbraucher.

So ist explizit die Rede davon, dass die Zielrufnummern bei SMS und MMS-Diensten mit aufgelistet werden sollen. Besonders wichtig für die Nutzer von Internet-by-Call-Diensten: Hier soll die Einwahlnummer mit aufgelistet werden. So hat der Nutzer in der Folge die Chance, den Betrag einen Anbieters wie BT Germany, Verizon oder Telefónica, die als Plattformbetreiber unzählige IBC-Tarife abrechnen, auch nachvollziehen und einem Reseller zuordnen. Auch bei Call by Call soll künftig die Netzkennzahl mit ausgegeben werden. Wie bereits in einem ausführlichen Artikel dargestellt, gab es in der Vergangenheit bei einigen Konzernen immer wieder Verwirrung über welche der Netzkennzahlen ein Kunde telefoniert hat. Hintergrund: Viele Konzerne nutzen mittlerweile mehrer 010-Vorwahlen, schlüsseln aber im EVN nicht auf, über welche Nummer der Kunde telefoniert hat. Mit dieser Problematik begründet die BNetzA auch ihre neuen Anforderungen.

Keine EVN-Pflicht, wenn ein Kontingent nicht überschritten wird

Aber bei allen Fortschritten, die es in Sachen EVN zu vermelden gibt, gibt es auch Punkte in der geplanten Verordnung, die sich negativ auf die Transparenz für die Kunden auswirken wird. So heißt es in dem Entwurf: "Soweit für die Nutzung abgegrenzter Mengen (Kontingent) [...] Pauschalbeträge vereinbart sind, sind die Telekommunikationsvorgänge im Falle des Überschreitens dieser Grenze vollständig mit den jeweils einschlägigen Angaben im Standardnachweis auszuweisen. Die Telekommunikationsvorgänge, die sich innerhalb des Kontingents befinden, sind in diesem Falle mit der Entgeltangabe '0 Euro' auszuweisen." Diese Angaben sind in soweit nachvollziehbar und verständlich. Allerdings: "Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, müssen die Telekommunikationsvorgänge nicht ausgewiesen werden." Auf diesem Weg hätte der Kunde dann keine Übersicht, ob sich ein Volumentarif unterm Strich für ihn lohnt oder ob ein kleineres Kontingent besser wäre.

Hier wäre es sinnvoll, wenn die Bundesnetzagentur die Anbieter bei Kontingenten verpflichtet, auf jeden Fall summarische Angaben auf die Rechnung aufzunehmen, wenn dank Nicht-Ausnutzung ein Einzelnachweis unterbleibt. Dieses könnte eine Angabe sein wie: "Von 120 Inklusivminuten haben Sie 85 Minuten genutzt. 35 Minuten werden in den Folgemonat übertragen."

Abzuwarten bleibt, ob es nach der Anhörung noch Änderungen an der geplanten Verfügung gibt und wann die Verfügung Gültigkeit erlangen wird. Dieses wird durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur der Fall sein. Bis dahin sind die Telekommunikationsanbieter trotz geltenden TKGs noch nicht in der Pflicht, sich an die kommende Verfügung zu halten. Entsprechend muss es derzeit auch noch keinen EVN für Internet-Verbindungen oder SMS angeboten werden, wenngleich einige Anbieter dieses inzwischen freiwillig machen.