Eins-zwei-stopp!

Preisvergleich für Zahnarztleistungen gerichtlich verboten

2te-zahnarztmeinung.de verstößt gegen das zahnärztliche Berufsrecht
Von Marie-Anne Winter

Durch das Internet wurden ganz neue Möglichkeiten für Preisvergleiche geschaffen - zahlreiche Plattformen bieten ihre Dienste an, um interessierten Kunden die gewünschten Angebote zum günstigsten Preis zu vermitteln. Auch die Tarifdatenbank von teltarif.de gehört zu diesen Angeboten. Doch in einigen Bereichen wird diese Optimierung von Preis und Leistung gar nicht gern gesehen, so etwa bei der Gesundheit. Nach dem langen Streit um den Versandhandel mit Medikamenten durch so genannte Internet-Apotheken wird nun um den Internet-Verkauf anderer Gesundheitsdienstleistungen gestritten. In der vergangenen Woche wurde die Versteigerung von Zahnarztleistungen gerichtlich untersagt.

Bei den Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz können schnell erhebliche Summen zusammen kommen. Wer mit dem Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes nicht glücklich war, kann auf dem Internetportal 2te-zahnarztmeinung.de günstigere Angebote anderer Zahnärzte für die Behandlung einholen. Das Portal bezeichnet sich selbst als "Marktplatz für Zahnarztleistungen" und bietet aktuelle Auktionen für Behandlungen an. Zahnärzte können dort die Kostenschätzungen von Kollegen unterbieten. Nach Ablauf der Auktion werden den Patienten die jeweils fünf günstigsten Angebote zugestellt. Für die Patienten einiger Krankenkassen ist dieser Service kostenlos, ansonsten kostet das Einstellen des Heil- und Kostenplans zwischen 2,50 und 7,50 Euro. Für die teilnehmenden Zahnärzte fallen höhere Kosten an: Sie müssen 20 Prozent ihres Honorars an den Betreiber der Plattform abführen. Nach Abschluss der Behandlung müssen sich die Zahnärzte einer Bewertung durch den Patienten stellen, die zusammen mit Folgeangeboten veröffentlicht wird.

Preisdumping zu Lasten der Qualität?

Diese Art der Kostensenkung für Patienten rief die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern (KZVB) auf den Plan. Nach Ansicht der KZVB-Vorsitzenden Dr. Janusz Rat und Dr. Martin Reißig stellt dieses Internet-Angebot einen Verstoß gegen das zahnärztliche Berufsrecht dar. Das Landgericht München I gab einer entsprechenden Klage der beiden Vorsitzenden statt (Aktenzeichen: 1HK O 7890/06). "Die Versteigerung von zahnärztlichen Leistungen im Internet ist nicht mit der Berufsordnung der Zahnärzte vereinbar", stellte das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest und schloss sich damit der Auffassung der KZVB-Führung an. Die beiden KZVB-Vorsitzenden sehen in dem Internetportal eines Düsseldorfer Geschäftsmanns eine Aufforderung zum unlauteren Wettbewerb. Dr. Rat: "Zahnärzte werden dazu verleitet, nicht kostendeckende Einstandspreise anzubieten, um den Patienten in die Praxis zu locken." Zahnärztliche Leistungen würden nicht ohne Grund nach einer Gebührenordnung abgerechnet. Preisdumping könne zu Lasten der Qualität und damit letztlich zu Lasten des Patienten gehen.

Dr. Janusz Rat verwies darauf, dass die KZVB den Wunsch der Patienten nach einer zweiten Meinung durchaus respektiere. Diese müsse aber seriös und fachlich fundiert sein. Die KZVB biete deshalb seit kurzem selbst eine unabhängige Zahnarzt-Zweitmeinung an. Dabei beurteile ein erfahrener Zahnarzt den Gebisszustand des Patienten. Zahnärzte hingegen, die sich an der Internetplattform beteiligten, hätten den Patienten vorher nicht gesehen und lediglich auf Grundlage eines Heil- und Kostenplanes – also nur nach Aktenlage – ein Angebot abgegeben.

"Ich bin erleichtert, dass dieses unseriöse Geschäftsmodell verboten wurde", resümiert Rat. Ärztliche Leistungen dürften nicht zum Gegenstand von Internetauktionen werden. Krankenkassen, die ihre Versicherten an einen solchen Internetanbieter vermitteln, erwiesen ihnen damit einen Bärendienst. Die zahnärztliche Versorgung eines Patienten sei keine Ware.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Betreiber des Portals kann in Berufung gehen.