OLG Köln

Call-by-Call-Netzkennzahl: Kein Anspruch auf Namensschutz

Klägerin wollte Verwendung einer bestimmten Call-by-Call-Vorwahl verbieten
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Vor dem OLG Köln (AZ.: 6 U 77/05) standen sich zwei alternative Verbindungsnetzbetreiber gegenüber, welche Telefongespräche über Call-by-Call-Vorwahlen ermöglichen. Dabei unterscheidet sich die dafür nötige Netzbetreiber-Kennziffer nur in der letzten Stelle. Offensichtlich kam es zwischen den Anbietern zu einem tief greifenden Streit, in welchem die Klägerin der Beklagten vorwarf, die eigene Internetseite nahezu identisch kopiert, Mitarbeiter abgeworben und schließlich bewusst eine ähnliche Netzbetreiberkennzahl beantragt und erhalten zu haben.

Die Klägerin wollte erreichen, dass die Beklagte den Ihrer Meinung nach zu ähnlichen Firmennamen aufgeben muss und darüber hinaus die Benutzung der zugeteilten Netzkennziffer einstellt.

Das OLG Köln erteilte diesen Begehren eine Absage [Link entfernt] . Es stellte fest, das der Nutzer die Unterschiede zwischen zwei Netzbetreiberkennzahlen auseinander halten kann. Im Urteil heißt es wörtlich:

Der Verkehr erkennt die für Call-by-Call bzw. Pre-Selection-Angebote typische Folge von fünf Ziffern, die mit "010" beginnen, wieder und ordnet das so bezeichnete Unternehmen der Klägerin daher auch wegen dieser Angabe der Telekommunikationsbranche zu, zumal ihm eine derartige Firmierung auch von anderen Telekommunikationsunternehmen begegnet. [...] der Verbraucher weiß, dass bei Telefonnummern exakt auf die Richtigkeit jeder einzelnen Ziffer geachtet werden muss, um Fehlschaltungen zu vermeiden.
Eine für eine entsprechende Verurteilung aus dem Markenrecht nötige Verwechslungsgefahr lag damit nach Ansicht der Kölner Richter nicht vor. Da jedes Unternehmen nur eine Netzverbindungskennzahl erhalten kann, musste die Klägerin damit rechnen, dass ein Mitbewerber die zahlenmäßig nahe liegende Call-by-Call-Vorwahl einnimmt. Aus diesem Grunde handelt es sich bei dem Verhalten um keine unlautere und damit wettbewerbswidrige Handlung.