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Regelung bis ins Detail: E-Plus legt neue AGB vor

Indoor-Versorgung wird nicht gewährleistet
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Das Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) dürfte wohl nicht zur täglichen Lektüre der teltarif-Leser gehören: Es erscheint in der Regel 14-tägig und enthält meist ziemlich trockene Kost. Im aktuellen Amtsblatt allerdings finden sich interessante Neuigkeiten: In den Mitteilungen 57/2005 und Mitteilungen 58/2005 gibt die E-Plus Service GmbH in Potsdam neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ihre Kunden bekannt. Diese sind gültig für Laufzeit-(Postpaid) und Prepaid-Verträge (Free & Easy).

Bei den Laufzeit-Verträgen gelten die neuen AGB nur für Verträge, die ab dem 7. März abgeschlossen wurden. So wird unter Punkt 3.3 der neuen AGB festgelegt, dass ein Mobilfunkkunde verpflichtet ist, sich vor Abschluss des Vertrags informieren, ob am geplanten Einsatzort ausreichend Netzversorgung besteht. Und in Punkt 3.6 setzt E-Plus Service noch nach: Es wird keine Netzabdeckung innerhalb geschlossener Räume garantiert. Kundenfreundlicher wäre sicherlich ein Rücktrittsrecht bei mangelhafter Netzversorgung gewesen. Für ältere Verträge bleiben die bei Vertragsabschluss geltenden AGB in Kraft.

Netzstörung: Erst nach drei Tagen darf die Grundgebühr gekürzt werden

Netzstörungen sind zum Gück selten. Aber die AGB warnen gleich: Es kann jederzeit zu Überlast oder Ausfall kommen, der Kunde muss jederzeit damit rechnen. Erst wenn eine Störung länger als drei Tage dauert, darf der Kunde anteilig die Grundgebühr mindern.

Für Zusatzleistungen zum Vertrag gelten eigene AGB, bei Leistungen durch Kooperations-Partner (zum Beispiel eines Klingelton-Lieferanten wie Jamba) entsteht ein direktes Kundenverhältnis zwischen dem Kooperations-Partner und dem Kunden. E-Plus macht nur das Inkasso, bei Reklamationen muss sich der E-Plus-Kunde direkt an den Anbieter - in diesem Falle Jamba - wenden.

Sollte ein Kooperationspartner gegen die AGB verstoßen, kann daraus kein Kündigungsrecht des Mobilfunkvertrags hergleitet werden. Der Kunde kann aber offenbar seinem Mobilfunkbetreiber auch nicht untersagen, jedwede Zusatzangebote von der Rechnung fernzuhalten. Die Bezahlung per Lastschrift ist heute bei Handyrechnungen eigentlich Standard. Bei E-Plus (und vielen anderen Anbietern) muss ein Kunde der Lastschrift generell zustimmen, es sei denn "EPS stimmt ausnahmsweise der Bezahlung mit Überweisung/Kreditkarte/Scheck zu."

Auszahlung verboten

Einem E-Plus-Kunden ist es untersagt, sein Handy mit anderen Netzen zusammenzuschalten. Bei günstigen netzinternen Mobilfunkpreisen steigt die Lust, aus dem Büro oder dem Festnetz über ein spezielles an die Telefonanlage angekoppeltes E-Plus-Handy ins E-Plus-Netz zu telefonieren, weil die "offiziellen" Wege meist wesentlich teuer sind. Eine "Erbringung von Zusammenschaltung jeglicher Art zwischen E-Plus-Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen" ist aber laut E-Plus-AGB nicht zulässig.

Überhaupt darf der Kunde keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. Wer also mit dem Handy seine eigene 01805, 0190 oder 0900-Rufnummer anruft oder eine eigene o2-Loop-Karte, die bei ankommenden Anrufen zwei Cent pro Minute als Easy Money aufbezahlt, würde gegen die AGB verstoßen.

Ein Kunde darf auch nicht seine betriebliche Telefonanlagen oder seine Datennetze mittels eines GSM-Gateways (SIM-Box, Least-CostRouter) an das E-Plus-Netz "hängen". Das machen gerne kleine Firmen mit Telefonanlage, um die hohen Preise vom Festnetz zum Funknetz zu umgehen. Das Produkt "Siemens Home Base" erlaubte es, ein Handy mit einem Tischtelefon oder einer Telefon-Anlage zu verbinden - E-Plus erlaubt es nach seinen AGB nicht. Ziel sind aber eher Call-by-Call-Anbieter, die auf diese Weise erfolgreich versuchen, die hohen Verbindungspreise zu dämpfen.