Plädoyer

EuGH-Generalanwalt: Diskriminierendes Verhalten bei der RegTP

Rufnummern-Zuteilung: Gebühren für alle oder für keinen
Von Marie-Anne Winter

Seit Jahren schon schwelt der Streit um die hohen Kosten für die Zuteilung von Rufnummern, die in Deutschland von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) berechnet werden. Wie die FAZ heute berichtet, geht aus dem Schlussplädoyer von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor, dass die RegTP bei der Gebührenfestsetzung für die Zuteilung von Rufnummern bzw. Rufnummernblöcken an private Telefongesellschaften keine freie Hand hat. Colomer berief sich auf die EU-Richtlinie zur Festlegung der Kriterien für den Betrieb von Telefonnetzen.

In dem Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht den EuGH angerufen, um einen Konflikt zwischen der RegTP und der ISIS Multimedia Net GmbH und der o2 über Gebühren für die Nummernzuteilung klären zu lassen. Auch Vodafone klagte deswegen gegen die Regulierungsbehörde. Wie der Generalanwalt ausführte, beschränkt die Richtlinie diese Gebühren grundsätzlich auf die dafür aufgebrachten Verwaltungskosten. o2 sollte damals eine Gebühr von über 2,3 Millionen Mark, ISIS in Höhe von 38 500 Mark in den Jahren 1999 und 2000 bezahlen. Gleichzeitig habe die Deutsche Telekom AG als Rechtsnachfolgerin des Ex-Staatsmonopolisten über 400 Millionen Nummern kostenlos erhalten. Darin sieht der Generalanwalt eine Diskriminierung von Neuanbietern und damit Verletzung der EU-Gesetze.

Weil es sich bei Telefonnummern jedoch um ein knappes Gut handele, dürften unter bestimmten Voraussetzungen über die anfallenden Verwaltungskosten hinaus Abgaben erhoben werden. Die Regulierungsbehörde müsse dann aber konsequenterweise auch für die Deutsche Telekom Gebühren erheben. Oder, um das Prinzip eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs im liberalisierten Markt einhalten zu können, von einer solchen Gebühr bei Neuanbietern absehen.

Auf keinen Fall dürften die Gebühren eine Marktzugangsbarriere für neue Anbieter darstellen. Das Plädoyer des Generalanwalts sei zwar nicht bindend, aber in der Regel folgen die EuGH-Richter in ihrem Urteil seinen Ausführungen. (Az: C-327/03 und C-328/03).