TKG

Novelliertes TKG tritt zum Sommer in Kraft

Unter anderem werden die Rechte und Pflichten der RegTP gestärkt
Von Thomas Wischniewski

Der Bundesrat hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gebilligt. Damit kann das Gesetz, über das zuletzt im Vermittlungsausschuss verhandelt wurde, bis zur Sommerpause in Kraft treten. Die Novellierung des Gesetzes wurde durch Richtlinienvorgaben der Europäischen Union notwendig, die ursprünglich bereits vor einem Jahr in nationales Recht hätten umgesetzt werden müssen.

Die zentralen Regelungen der Gesetzesnovelle

  • Wichtig für die Wettbewerber der Deutschen Telekom ist die Zugangsregulierung, die die Ansprüche der Wettbewerber auf Leistungen des marktmächtigen Unternehmens regelt. So muss der Bonner Telekommunikationsriese künftig bestimmte Vorleistungen, die für den Wettbewerb wesentlich sind, den Wettbewerbern diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen. Zudem darf die Telekom neue Angebote für Endkunden, die wesentliche Vorleistungen beinhalten, nur dann einführen, wenn den Wettbewerbern zeitgleich entsprechende Vorleistungen angeboten werden.
  • Die allgemeine Missbrauchsaufsicht durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) wurde mit Novellierung überarbeitet. Künftig soll die Regulierungsbehörde missbräuchliches Verhalten besser ahnden und sanktionieren können. So ist in der TKG-Novelle vorgesehen, dass Unternehmen, die Gewinne mit missbräuchlichen Verhalten erwirtschaften, rückwirkend der Gewinn eingezogen werden kann.
  • Außerdem soll die Arbeit der Regulierungsbehörde transparenter werden. Die RegTP muss künftig jedes Jahr einen Bericht vorlegen, in dem sie die Marktentwicklung beschreibt, über geplante Vorhaben berichtet und für das abgelaufene Jahr die Ergebnisse der geplanten Vorhaben dokumentiert.
  • Der Marktzugang auf den Telekommunikationsmarkt wurde erleichtert. So ist künftig keine Lizenz mehr erforderlich, um Telekommunikationsdienste zu erbringen.
  • Die sektorspezifischen Regulierungen wurden begrenzt. Künftig sollen nur noch jene Sektoren spezifischen Regulierungen unterliegen, die strukturelle Marktzutrittsbarrieren aufweisen. Dazu zählen insbesondere Bereiche, auf denen eine beträchtliche Marktmacht in absehbarer Zeit nicht abgebaut werden kann und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um Marktversagen zu beseitigen. Eine entsprechende Marktdefinition und -analyse muss die RegTP alle zwei Jahre durchführen und mit der Europäischen Kommission abstimmen.
  • Lange gestritten wurde um die Vorratsspeicherng anfallender Daten. Betreiber nicht öffentlicher Telekommunikationsanlagen wurden jetzt von der Vorhalteverpflichtung befreit. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen hingegen weiterhin gewährleisten, dass die Vorkehrungen gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt werden.