diverse Schritte

Geprellte Online-Käufer sollten zunächst Lieferfrist setzen

Tipps zur Abzocke im Online-Handel
Von dpa / Hayo Lücke

Wenn ein Online-Händler vorab bezahlte Ware nicht liefert, sollte der geprellte Kunde eine Lieferfrist setzen. Die entsprechende schriftliche Aufforderung werde am besten per Einschreiben mit Rückschein an den säumigen Verkäufer geschickt, so die in München erscheinende Zeitschrift PC-Welt in ihrer aktuellen Ausgabe. Dem Magazin zufolge ist es die Regel, dass Kunden bei Online-Shops oder Internetauktionsbörsen die Ware gleich bei Bestellung bezahlen müssen. Viele Käufer warteten anschließend vergeblich auf Lieferungen.

Wenn der Händler auf das Einschreiben nicht reagiert, kann der Käufer schriftlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Gleichzeitig sollte dem Verkäufer per Einschreiben ein zweiter Termin mitgeteilt werden, bis zu dem er die ausstehende Summe erstatten muss. In diesem Schreiben muss der Kunde auch die eigene Bankverbindung angeben, so das Magazin.

Kommt der Verkäufer auch dieser Aufforderung nicht nach, kann ihm ein offizielles Mahnschreiben zugeschickt werden. Den Vordruck gibt es der Zeitschrift zufolge in guten Schreibwarengeschäften. Zugestellt wird der Mahnbescheid durch das zuständige Gericht. Ist der Händler dann immer noch nicht zahlungswillig und legt er zugleich gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, kann der Käufer einen Vollstreckungsbefehl erwirken. Mit diesem kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der das Geld für den geprellten Kunden einfordert.