geurteilt

Editorial: Wem gehören die Web-Inhalte?

Oder: Deep Links sind nur das halbe Problem
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Webseiten-Autoren dürfen aufatmen: Nach dem jüngsten Urteil des BGH dürfen sie auch weiterhin direkt auf Unterseiten von anderen Webservern linken. Und Nutzer können sich freuen, dass sie bei der Benutzung von Suchmaschinen weiterhin direkt zum Suchergebnis geführt werden.

Doch mancher Website-Betreiber dürfte auch mit einem weinenden Auge Richtung Karlsruhe blicken: Seine Rechtsposition bezüglich dem geistigen Eigentum (Copyright) an seinen Inhalten wurde nämlich geschwächt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es an zwei Stellen, dass es die Betreiber von Websites hinnehmen müssen, dass durch die Veröffentlichung von Inhalten im Internet ihre Rechte an diesen eingeschränkt werden. So wertete das BGH das Allgemeininteresse am Funktionieren des Internets und der Suchmaschinen höher, als die Schutzrechte des Einzelnen an seinen Inhalten.

Diese Tendenz des BGH ist gefährlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit ist immer, urheberrechtlich geschütztes Material möglichst uneingeschränkt nutzen und vervielfältigen zu dürfen. Mit dem "Interesse der Allgemeinheit" könnte man auch die Tauschbörsen für Musik und Videos legalisieren und das Copyright abschaffen. Dass dann natürlich keiner mehr bereit wäre, Inhalte zu produzieren, wäre die negative Folge.

Auch Suchmaschinen können für den Inhalteanbieter zum Bumerang werden. Als Beispiel seien die Spider genannt, die das Internet gezielt nach E-Mail-Adressen durchwühlen, um diese anschließend mit Massen-E-Mails (Spam) bombardieren zu können. Die Spider der Spammer funktionieren ansonsten aber ähnlich, wie die Spider der seriösen Suchmaschinen-Anbieter, mit denen das Web indiziert wird.

Suchmaschinen können nur funkionieren, indem sie die Original-Seiten der Inhalteanbieter herunterladen, und diese in Datenbanken einspielen. Die dazu notwendige Erstellung von Kopien des Originalwerkes und die entsprechende Weiterverarbeitung sind aber Tätigkeiten, die nach Urheberrechtsgesetz nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen dürfen. Wenn dieser das nicht will, dann sollten Suchmaschinen folglich auch verpflichtet sein, einen weiten Bogen um seine Site zu machen.

Es war vermutlich der Fehler der Verlagsgruppe Handelsblatt, den Rechtsstreit mit Paperboy [Link entfernt] an den "Deep Links" aufzuhängen, und nicht an dem Indizieren der Inhalte. Denn bezüglich der direkten Links ist das Urteil richtig - ohne diese würde das World Wide Web nicht funktionieren. Doch das WWW stirbt nicht, wenn ein einzelner Inhalteanbieter sich aus bestimmten oder auch aus allen Suchmaschinen austragen lässt. Und hier geht das Urteil des BGH - zumindest so, wie es aus der Pressemitteilung ersichtlich ist - zu weit.