Sieg der Logik über den Kommerz

Bundesgerichtshof billigt "Deep Links"

Internet-Suchdienste dürfen ihren Nutzern Artikel aus allgemein zugänglichen Online-Angeboten bereitstellen
Von dpa / Katharina Sobottka

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil eine Klage der Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Suchdienst Paperboy [Link entfernt] ab, der nach Eingabe eines Suchworts eine Artikelliste erstellte. Der Verlag, der das "Handelsblatt" und die Zeitschrift DM [Link entfernt] herausgibt, machte eine Verletzung des Wettbewerbs- und Urheberrechts geltend, weil der Dienst seine Nutzer über so genannte "Deep Links" direkt auf die Internetseite des jeweiligen Artikels leitete - unter Umgehung der oftmals mit Werbung bestückten Homepage des jeweiligen Mediums (Aktenzeichen: I ZR 259/00 vom 17. Juli 2003).

Nach dem Urteil des I. Zivilsenats wäre ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und den Einsatz von "Deep Links" eine "sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen". Wer sein Online-Angebot der Allgemeinheit zugänglich mache, müsse auch Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem "Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets" ergäben. Auch wenn der Klägerin durch die Umgehung der Startseiten Werbeeinnahmen entgingen, könne sie nicht verlangen, dass den Nutzern nur der umständliche Weg über die Startseiten bleibe.

Der BGH hatte nur über unentgeltlich abrufbare Artikel aus dem Angebot von "Handelsblatt" und "DM" zu entscheiden. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob ein Suchdienst seine Nutzer auch dann auf die Artikelseiten leiten dürfte, wenn damit technische Sperren umgangen würden. Dies sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.