belästigende Werbung

Neuer UWG-Entwurf: Spam ist unzulässig

Unerwünschte Werbung ist nach neuem Wettbewerbsrecht wettbewerbswidrig
Von Marie-Anne Winter

Gestern legte die Bundesregierung einen Entwurf zur Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Diese Novelle verstärkt den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren Wettbewerbshandlungen. Gleichzeitig erhalten Unternehmen einen größeren Handlungsspielraum im Wettbewerb. Spannend ist an dem Entwurf, dass die Belästigung der Verbraucher durch unerbetene Telefax- bzw. SMS- oder E-Mail-Werbung, also so genannte „Spamming" nach § 7 unzulässig ist. Der Paragraph regelt den Umgang mit belästigender Werbung. Damit wird der Art. 13 der neuen EU-Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002) umgesetzt.

Von belästigender Werbung ist auszugehen, wenn Werbung unter der Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder E-Mail versendet wird, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Solche Werbeformen sollen zukünftig nur zulässig sein, wenn ein Unternehmen die Kontaktdaten vom Adressaten direkt erhalten hat - etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung - und der Kunde die Nutzung nicht untersagt hat. Das entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung zu Spam, die ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen hatte, wenn Kunden mit unerwünschter Direktwerbung belästigt wurden.

Das Problem ist, dass Spammer, die vom Ausland aus agieren, sich auch nach Verabschiedung der Neufassung des UWG nicht vom neuen deutschen Wettbewerbsrecht beeindrucken lassen werden. Und sie werden dementsprechend auch die E-Mail-Konten deutscher Nutzer weiterhin mit unerwünschten Massenmails beschicken. Zu weiteren Maßnahmen im Kampf gegen Spam können Sie noch einen aktuellen Artikel unter der URL http://www.teltarif.de/s/s10552.html lesen.