zahlen, bitte!

Faircom fordert Einmalzahlung aus Quam-Verträgen zurück

Unerwartete Post für ehemalige Quam-Kunden
Von Marie-Anne Winter

Im vergangenen Jahr hat eine Handy-Aktion der besonderen Art die Gemüter erregt: Nachdem der damals noch aktive Mobilfunkanbieter Quam ein attraktives Aktionspaket geschnürt hatte, sprangen einige Händler auf den Zug auf und verbesserten das Angebot noch mit dem einen oder anderen Schmankerl. Mit Erfolg, denn Tausende bestellten die Pakete mit Gratishandys und grundgebührbefreiten Quamverträgen.

Der Mobilfunkanbieter Quam sah sich diesem unerwarteten Ansturm hilflos gegenüber und weigerte sich schließlich nicht nur, die hohen Anzahlen von Karten zu aktivieren, sondern auch den Händlern die Provisionen dafür auszuzahlen. Die Aktion endete mit einem Eklat.

Vor der Einstellung des Netzbetriebs im November letzten Jahres kündigte Quam von sich aus sämtliche Verträge. Damit schien die Sache vorerst beendet. Zurück blieben viele enttäuschte Kunden und ebenso frustrierte wie ramponierte Händler. DLC New Media unternahm den Versuch, die im Rahmen der Aktion verschenkten Handys zurückzufordern. Es heißt, dass ein großer Teil der Handys zurückgeschickt worden sei, Zahlen waren aber nicht zu erfahren.

Nun fordert der Händler Faircom die einmalige Auszahlung von 200 Euro zurück, die vorab als Erstattung für die Grundgebühr ausgezahlt wurde. Zahlreiche Leser sandten uns das entsprechende Schreiben zu. Der Bonner Händler bezieht sich in seinem Schreiben auf den Herausgabeanspruch nach § 812 BGB, in dem es heißt:

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Faircom argumentiert damit, dass wegen der Netzabschaltung durch Quam ja keine Grundgebühren gezahlt werden müssten und deshalb ein Rückzahlungsanspruch bestünde. Außerdem wies Herr Sternke von Faircom drauf hin, dass auf den Bestellscheinen, bei denen eine Kopie bei den Kunden verbliebe, eine entsprechende Passage enthalten sei. Aus dieser ginge hervor, dass Faircom einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung einmalig ausgezahlter Grundgebührerstattungen habe, wenn der Vertrag vor Ende der Mindestvertragslaufzeit beendet würde. Diese Zahlung sei eindeutig an einen bestimmten Zweck gebunden gewesen. Das hätten sämtliche Kunden unterschrieben und damit sei die Sache klar. Weil durch die Kündigung von Quam keine Zahlungen geleistet werden müssten, bräuchten die Kunden das Geld schließlich nicht und müssten es deshalb zurückzahlen.

Auf den Hinweis, dass es dann aber ungerecht sei, wenn man von den Kunden, deren Verträge ja teilweise einige Monate liefen, die volle Rückerstattungsgbühr verlange, antworte Herr Sternke, dass die Kunden ja diesen Anteil von der geforderten Summe abziehen könnten. Außerdem könnten die Kunden ihre Handys behalten.

Das kann man natürlich auch anders sehen. Zum einen stellt sich die Frage, ob diese Passage tatsächlich in den damaligen Bestellscheinen enthalten war. Außerdem bleibt die Frage, wie weit diese Klausel, bei der die Kunden zu unabsehbaren Rückzahlungen verpflichtet werden, überhaupt zulässig ist. Denn die Kunden konnten ja nicht davon ausgehen, dass der Vertrag, den sie letzten Sommer unterschrieben haben, vorzeitig beendet würde. Insofern kann man ihnen auch nicht unterstellen, sich dass sie sich unrechtmäßig bereichern wollten. Unsere Anfrage bei der Verbraucherzentrale ergab eine ähnliche Einschätzung.