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Bestätigt: Keine Portierungspflicht für Quam-Nummern

Landgericht München bestätigt Ablehnung eines Rufnummernübertragungsanspruches durch Mobilfunkkunden
Von Marie-Anne Winter

Die Mobilfunknummern mit der Netzkennziffer 01505 werden bald vergessen sein sein. Denn das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Quam-Kunden keinen Anspruch auf Mitnahme ihrer Mobilfunknummer zu einem neuen Provider durchsetzen können. Es bleibt also dabei: Mobilfunkbetreiber Quam muss die Rufnummern nicht portieren, weil das Unternehmen seinen Betreib eingestellt hat. Nach dem Telekommunikationsgesetz § 43 Abs. 5 müssen die Betreiber von Telekommunikationsnetzen sicherstellen, dass die Kunden bei einem Wechsel des Betreibers die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte diese Verpflichtung bis zum 31. Oktober 2002 ausgesetzt. Seit dem 1. November 2002 gilt die Verpflichtung zur Rufnummernportabilität uneingeschränkt. Weil Quam seinen Betrieb erst zum 15. November 2002 einstellte, hätte sich das Unternehmen ganze zwei Wochen lang in der Verpflichtung befunden haben können, die Rufnummernmitnahme ihrer Kunden zum neuen Provider zu gewährleisten.

Schon das Amtsgericht München hat eine solche Verpflichtung nicht anerkannt, weil der Anspruch des Mobilfunkkunden auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, nachdem Quam seinen Betrieb eingestellt hatte. Das Gericht folgte der Argumentation des Mobilfunkunternehmens, dass die Wiederherstellung der Portierung nur mit einem erheblichen personellen und vor allem kostenspieligen Aufwand möglich sei. Faktisch und wirtschaftlich sei die Umsetzung der Rufnummernmitnahme für den nicht mehr am Markt vertretenen Mobilfunkbetreiber unmöglich. Deshalb wies das Gericht den Antrag eines Quam-Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Weiterhin war das Amtsgericht der Auffassung, dass Quam gar nicht als Netzbetreiber im Sinne des TKG anzusehen sei, da das Unternehmen über kein eigenes Mobilfunknetz verfügt, sondern lediglich das Netz von E-Plus mit benutzt habe. Daraus ließe sich kein Anspruch nach § 20 Abs. 2 der Telekommunikationsverordnung herleiten, wonach zwar auch ein Anspruch gegenüber Service-Providern bestünde, die nicht Netzbetreiber sind. Dieser Anspruch beschränke sich allerdings auf eine diskriminierungsfreie Zuteilung einer Rufnummer und regele nicht die Frage einer Verpflichtung zu deren Portierung.