Kaputt

Mobilfunk-Händler haften für defekte Handys

Herstellergarantie ist nachrangig
Von Frank Rebenstock

Wie von Lesern immer wieder beklagt wird, drücken sich Mobilfunkhändler gerne um ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht: Ist ein eben neu gekauftes Handy defekt, versuchen viele Verkäufer, den Kunden an die Hotline oder den Reparaturservice des Herstellers zu verweisen. Doch wie die Zeitschrift "connect" in ihrer am Donnerstag erscheinenden Ausgabe berichtet, ist dieses Verhalten unzulässig. Denn die Gewährleistungspflicht trifft nach Paragraph 459 BGB immer den unmittelbaren Vertragspartner des Kunden - also den jeweiligen Händler. Das gilt nach der jüngsten Rechtsprechung auch für den Fall, dass es sich um ein subventioniertes Handy handelt, das der Kunde im Rahmen eines Mobilfunk-Vertrages gekauft hat. Zuletzt hat zumindest das Oberlandesgericht Köln so entschieden (Az.: 6 U 14/99).

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht hat stets Vorrang vor der Herstellergarantie. Innerhalb der gesetzlichen Fristen haftet daher der Verkäufer für schadhafte Handys. Er muss das Gerät umtauschen, wenn es nicht zu reparieren ist. Liegt eine Herstellergarantie vor, kann sie der Kunde ergänzend in Anspruch nehmen - zum Beispiel, wenn es die Händleradresse wegen Insolvenz nicht mehr gibt.