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Was ist wenn nicht?


13.11.2000 16:06 - Gestartet von stschulze
Wie setze ich mein Recht im Laden um, so dass ich nicht erst heim gehen und einen Anwalt suchen muss?

Ich kann ja nicht die Polizei rufen und den Händler zur Annahme "zwingen".

Irgendwelche Tipps?

In dem Zusammenhang warne ich vor dem V### I####### Partner Shop München, Goethe#####...

Stefan
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[1] DocFeelGood antwortet auf stschulze
13.11.2000 17:19
Bin kein Anwalt und habe mit dieser Kaste auch nix zu tun. Aber: Selbst wenn der Händler bei Dir im Haus sitzt, alles per Einschreiben mit Rueckschein hinschicken, Frist setzen, evtl. kurzer Hinweis auf die Rechtslage. Wenn nach der Frist keine Antwort: Alle Unterlagen zum naechsten Anwalt ! Zur Warnung an andere User hier oder auf Produkt-feedback-pages posten.
Kannst Du nachweisen, das Du beruflich oder aus anderen juristisch anerkennbaren Gründen auf das Handy angewiesen bist, lassen sich im Prozessfall evtl. auch Kosten fuer ein Ersatzhandy reinholen.
So sieht in der Dienstleistungswüste Deutschland der einzige Weg aus, auf dem Du von arroganten "Dienstleistern" nicht völlig verarscht wirst.
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[2] Sp. antwortet auf stschulze
13.11.2000 20:31
Benutzer stschulze schrieb:

Wie setze ich mein Recht im Laden um, so dass ich nicht erst heim gehen und einen Anwalt suchen muss?

Das Dumme an den subventionierten Handys: Du kannst nach der üblichen BGB-Regelung Wandelung (Geld zurück gegen Ware zurück) oder Minderung (geringerer Kaufpreis) verlangen. Nachbesserung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Problem ist halt nur, daß Du nix davon hast, wenn Du die 99 Pfennig zurückbekommst und dafür Dein Handy los bist, Dir der Vertrag aber noch an der Backe klebt. Denn das Urteil geht ja erkenntlich davon aus, daß es sich wirklich um zwei getrennte Verträge handelt.

Ich weiß nicht, ob die Gerichte sich dieses Problems schon mal wirklich angenommen haben, ich kenne auch das zitierte Urteil nicht. Aber rein nach dem Gesetz muß der Händler nix umtauschen, er muß nur das Geld zurückgeben.

Ich würde einfach mal die Teltarif-Meldung ausdrucken und mitnehmen und mich damit auf die Hinterbeine stellen, ggf. das ganze noch mal per Einschreiben. Aber auf Wandelung klagen würde ich wirklich nicht, das wäre Steine statt Brot. Der einzige Ausweg ist m.E. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - dann muß der Händler Schadensersatz wegen Nichterfüllung zahlen (-> Anwalt!). Und weil das ziemlich schnell ziemlich teuer werden kann, ist die Rechtsprechung auch sehr, sehr vorsichtig, eine Eigenschaftszuricherung anzunehmen.

Bleibt also irgendwie Arschkarte. Aber vielleicht steht Dein Handy-Hersteller ja auf dem 0180-Telefonbuch - irgendwo unter de.comm.anbieter.* wird regelmäßig eine Liste mit den Nummern gepostet, die wirklich hinter den 0180-Telefonsex-Nummern stecken. Die gibt's auch irgendwo im WWW, meine ich. Dann würde ich in jedem Fall die Hersteller-Garantie vorziehen.

(Übrigens war mein defektes Handy die einzig gute Erfahrung mit Viag Interkom - obwohl die mir bei einem roten Nokia 6150 mehrere Wochen Umtauschzeit angekündigt hatten, kam der Postbote nach wenigen Tagen mit einem Austauschgerät. Nur daß er nicht wußte, wo er das abgeben sollte, weil die Schnarchnasen zu doof waren, noch einen Namen dazu zu schreiben. Zum Glück war ich aber da.)
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[2.1] steve antwortet auf Sp.
14.11.2000 00:46
http://www.tk-anbieter.de

gruß
steve


Benutzer Sp. schrieb:
Bleibt also irgendwie Arschkarte. Aber vielleicht steht Dein Handy-Hersteller ja auf dem 0180-Telefonbuch - irgendwo unter de.comm.anbieter.* wird regelmäßig eine Liste mit den Nummern gepostet, die wirklich hinter den 0180-Telefonsex-Nummern stecken. Die gibt's auch irgendwo im WWW, meine ich. Dann würde ich in jedem Fall die Hersteller-Garantie vorziehen.
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[2.2] Ich widerrufe! (war: RE: Was ist wenn nicht?)
Sp. antwortet auf Sp.
15.11.2000 18:19
Ich werde wohl nie ein guter Jurist:

Das Dumme an den subventionierten Handys: Du kannst nach der üblichen BGB-Regelung Wandelung (Geld zurück gegen Ware zurück) oder Minderung (geringerer Kaufpreis) verlangen. Nachbesserung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Denn ich habe eines vergessen: Das Handy wird in 99 Prozent der Fälle ein neues sein, d.h. ein Gattungskauf. Und damit gibt's nach § 480 den Anspruch auf Ersatzlieferung statt Minderung oder Wandelung.

Allerdings gilt auch dafür die kurze Verjährung von sechs Monaten, d.h. innerhalb der sechs Monate muß _geklagt_ werden.

Sorry.
Sp.