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12.01.2003 21:06 - Gestartet von comedian
Benutzer Monopoly schrieb:
In der individuellen Tarifierung sehe ich nur bedingt ein Problem. Der Preis wird auch weiterhin vor dem Gespräch angesagt werden müssen (§ 305 Abs. 2 BGB). Natürlich wäre es angenehmer, bereits an der Rufnummer die Gebühren erkennen zu können. Das konnte aber auch bisher schon durch 0190-0- und 0191- bis 0193-Nummern umgangen werden.

Auch in einem 60-Minuten-Abrechnungstakt sehe ich kein Problem, weil eine solche Bedingung nach § 305c Abs. 1 BGB oder spätestens nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein dürfte.

Ich würde mir erstens wünschen, dass das Zustandekommen einer Verbindung nach einer klaren Preisansage, deren Inhalt zu definieren wäre (Takt, Verbindungsgebühr etc.), durch den Anrufer ausdrücklich bestätigt werden muss und andernfalls der Anspruch auf Gegenleistung entfällt.

Zweitens muss Abschied von dem Gedanken genommen werden, dass das Zustandekommen einer 0190- oder 0900-Verbindung als Anscheinsbeweis für das Inanspruchnehmen eines Mehrwertdienstes gilt. Der häufige Dialer-Missbrauch belegt die Untauglichkeit dieser Annahme.

Ganz meiner Meinung...Da müßte der Gesetzgeber tätig werden :-)))

Drittens muss der Kunde beim Reseller Namen und Anschrift des Mehrwertdienstleisters (nicht nur des nächsten Resellers in Liechtenstein!) erfragen können. Es genügt nicht, diese Regelung in die Vergaberichtlinien der RegTP aufzunehmen, weil die RegTP zum einen nur schwerfällig reagiert und zum anderen selbst bei Entziehung der Rufnummer dem Kunden mit seinem Problem nicht weitergeholfen ist und der Anbieter weiter versuchen wird, die unrechtmäßigen Kosten einzutreiben.

Monopoly
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[1] hdontour antwortet auf comedian
05.03.2003 12:01
Benutzer comedian schrieb:
Benutzer Monopoly schrieb:
In der individuellen Tarifierung sehe ich nur bedingt ein Problem. Der Preis wird auch weiterhin vor dem Gespräch angesagt werden müssen (§ 305 Abs. 2 BGB). Natürlich wäre es angenehmer, bereits an der Rufnummer die Gebühren erkennen zu können. Das konnte aber auch bisher schon durch 0190-0- und 0191- bis 0193-Nummern umgangen werden.

Auch in einem 60-Minuten-Abrechnungstakt sehe ich kein Problem, weil eine solche Bedingung nach § 305c Abs. 1 BGB oder spätestens nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein dürfte.

Ich würde mir erstens wünschen, dass das Zustandekommen einer Verbindung nach einer klaren Preisansage, deren Inhalt zu definieren wäre (Takt, Verbindungsgebühr etc.), durch den Anrufer ausdrücklich bestätigt werden muss und andernfalls der Anspruch auf Gegenleistung entfällt.

Zweitens muss Abschied von dem Gedanken genommen werden, dass das Zustandekommen einer 0190- oder 0900-Verbindung als Anscheinsbeweis für das Inanspruchnehmen eines Mehrwertdienstes gilt. Der häufige Dialer-Missbrauch belegt die Untauglichkeit dieser Annahme.

Ganz meiner Meinung...Da müßte der Gesetzgeber tätig werden :-)))
>

Da schließe ich mich auch an, wobei jegliche Form von Dialer einen eigenen Nummernkreis erhalten sollte, dann man ja kaum mittels der Tasten irgendwas bestätigen kann.
Und wenn man dann nur genau diesen einen Nummernkreis blocken kann ist das Thema Dialer endgültig ad acta ( und die Anbieter pleite )
CU


Drittens muss der Kunde beim Reseller Namen und Anschrift des Mehrwertdienstleisters (nicht nur des nächsten Resellers in Liechtenstein!) erfragen können. Es genügt nicht, diese Regelung in die Vergaberichtlinien der RegTP aufzunehmen, weil die RegTP zum einen nur schwerfällig reagiert und zum anderen selbst bei Entziehung der Rufnummer dem Kunden mit seinem Problem nicht weitergeholfen ist und der Anbieter weiter versuchen wird, die unrechtmäßigen Kosten einzutreiben.

Monopoly