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StGB §130a


23.07.2022 15:13 - Gestartet von consecuencia
Sonst geht's aber noch?
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[1] machtdochnichts antwortet auf consecuencia
24.07.2022 12:57
Benutzer consecuencia schrieb:
Sonst geht's aber noch?

Sonst geht was noch? Es geht so einiges. Wovon sprichst du?

Dir scheint sehr vieles absolut unklar zu sein.
Wenn du Dinge nicht verstehst, solltest du fragen.
Dann solltest du aber versuchen, sinnvolle und vollständige Sätze zu bilden.

Was der Betreff "StGB" nun mit der Straßenverkehrsordnung zu tun haben soll, weißt nicht einmal du, stimmt's?

Das StGB behandelt Straftaten.
Die StVO ist eine Verordnung, die das Verhalten sämtlicher Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr regel. Sie hat mit dem StGB nichts zu tun. Verstöße gegen die StVO sind keine Straftaten.

Lernt man so etwas heute nicht mehr in der Schule?
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[1.1] Uwe 64 antwortet auf machtdochnichts
25.07.2022 08:29
Lernt man so etwas heute nicht mehr in der Schule?

Wie denn? Man hüpft und springt lieber als Schulschwänzer durch die Gegend als etwas Vernünftiges zu lernen.
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[2] TechNick antwortet auf consecuencia
24.07.2022 18:48
Benutzer consecuencia schrieb:
Sonst geht's aber noch?

Die hier beschriebenen Tipps richten sich ausschließlich an Beifahrer.
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[2.1] consecuencia antwortet auf TechNick
24.07.2022 21:52
Benutzer TechNick schrieb:
Benutzer consecuencia schrieb:
Sonst geht's aber noch?

Die hier beschriebenen Tipps richten sich ausschließlich an Beifahrer.

"Doch auch für Autofahrer in Deutschland gibt es eine Lösung."
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[2.2] Bhvdesign antwortet auf TechNick
26.07.2022 08:12
Benutzer TechNick schrieb:
Benutzer consecuencia schrieb:
Sonst geht's aber noch?

Die hier beschriebenen Tipps richten sich ausschließlich an Beifahrer.

Richtig da es im stvo § 23
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden nicht die flichten von dem Beifahrer aufgeführt sind.
Heißt der Beifahrer könnte vieles nutzen.
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[2.2.1] consecuencia antwortet auf Bhvdesign
20.02.2023 18:29
Benutzer Bhvdesign schrieb:
Benutzer TechNick schrieb:
Benutzer consecuencia schrieb:
Sonst geht's aber noch?

Die hier beschriebenen Tipps richten sich ausschließlich an Beifahrer.

Richtig da es im stvo § 23
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden nicht die flichten von dem Beifahrer aufgeführt sind.
Heißt der Beifahrer könnte vieles nutzen.

Nein: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe dürfen auch Beifahrer keine Blitzer-Apps während einer Autofahrt nutzen, wenn der Fahrer davon Kenntnis hat.

https://www.teltarif.de/blitzer-apps-urteil-...
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[3] Bhvdesign antwortet auf consecuencia
26.07.2022 08:05
Benutzer consecuencia schrieb:
Sonst geht's aber noch?


Was willst du uns damit sagen, jegliche führt der § 130a nur eine Straftat aus also Anleitung zu Straftaten.
Das bedeutet z. B' eine Anleitung für den perfekten Einbruch ' das ist eine Straftat, was aber hier vielleicht im Frage kommen könnte ist der
§23 (1c)2 StVO
Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).