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Rechtliche Besonderheiten


15.06.2020 06:19 - Gestartet von blumenwiese
Bei KiPo ist bereits der Besitz strafbar, einer Verbreitung bedarf es nicht. Und natürlich muss man da auf die Angemessenheit achten. Aber das ist bei uns ja auch durchaus gegeben. Es gibt keine Strafautomatik. Ein Richter beurteilt den individuellen Fall.

Erwähnt werden sollte, dass sofern Ende-zu-Ende verschlüsselte Chats (WhatsApp, iOS Messenger und andere) verwendet werden, Strafverfolgungsbehörden immer auf interne Anzeigen angewiesen sind, also von Mitiedern der Chatgruppen.

Bei Meinungsverbrechen wird es noch schwieriger. Hier muss die öffentliche Bekundung und die Störung des öffentlichen Friedens erfüllt sein.

Und dabei ist die Gruppengröße und Zusammensetzung entscheidend. Kleinere Gruppen von Freunden, zum Beispiel ein enger Klassenverband bei Schülern, dürften die Öffentlichkeit nicht erfüllen. Meinungsverbrechen sind da also nicht strafbar.

Besteht die Gruppe dagegen aus der halben Schule, kann es anders aussehen.

Abgesehen von KiPo ist was in kleinen Gruppen verbreitet wird, nicht strafrechtlich relevant.

Ganz allgemein gilt, dass ein guter Passwortschutz des Handys (ja, auch FaceID und Fingerabdrücke gelten als ausreichend sicher) vor vielem schützen kann.
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[1] blumenwiese antwortet auf blumenwiese
15.06.2020 07:28
Benutzer tommi77 schrieb:

- Closed source Messenger (iMessage, Whatsapp usw.) = keine Möglichkeit zu prüfen, ob es bereits Hintertüren gibt.

- Handyhersteller könnte gezwungen werden, mit einem Systemupdate Malware von Behörden zu installieren, was jede Tasteneingabe aufzeichnet und weiterleitet.

In der reinen Theorie sicher richtig. Aber wenig praxisrelevant.

Solche Dinge kämen sehr schnell raus, spätestens bei Prozessbeginn.

Und glücklicherweise sind es amerikanische Unternehmen, denen Wünsche deutscher Behörden ersteinmal vollkommen egal sein können.