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Moment mal


02.03.2016 10:10 - Gestartet von garfield
"Ist also beispielsweise noch ein Jahr des Vertrages offen und der Vertrag kostet monatlich 19,99 Euro, so berechnet Drillisch dem Kunden sofort 239,88 Euro. ... Zudem muss der Kunde seine neuen Grundkosten zahlen."

Moment mal, also DAS dürfte rechtlich angreifbar sein. Der Kunde zahlt also für die Dauer der Restlaufzeit des Altvertrages ZWEI Grundkosten. Er hat aber nur EINEN nutzungsfähigen Vertrag (den neuen), sprich: den "restlichen" Grundkosten des Altvertrages steht überhaupt keine Anbieterleistung gegenüber. Denn eine grundkostenbehaftete zeitliche Leistung kann man nicht vorher erfüllen.
(Das ist bei Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Ablösung eines Kredits anders, denn da haben beide Seiten ihre Vertragspflichten - auch in der kürzeren Zeit - vollständig erfüllt - die Bank praktisch gleich zu Beginn des Vertrages).

"Und nun die Werbung - bleiben Sie dran":
Gerade wurde ich bei Unitymedia (allerdings nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit und rechtzeitiger Kündigung) von meinem Altvertrag mit 16MBit/s und inzwischen 28 Euro auf 25 MBit/s und (dauerhaften) 22 Euro umgestellt plus 3 kostenfreie Monate als "Altkunden-Dankeschön".
DAS nenne ich Kundenorientiertheit, die nicht nur auf Neukunden schielt, sondern auch die Altkunden zu halten weiß.
Man meckert eigentlich viel zu oft. Daher auch mal ein Lob, wenn's angebracht ist.
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[1] daGiz antwortet auf garfield
02.03.2016 10:26
Nu, der Kunde hat sich aber im Falle eines Laufzeitvertrages in eben diesem Vertrag rechtlich bindend verpflichtet, die Grundgebühr 24x zu zahlen, komme was wolle. Möchte er nun frühzeitig was anderes, kann auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung bestanden werden. Im Gegenzug bekommt der Kunde früher seinen Willen der Änderung.

Würde sonst bedeuten: der Anbieter wäre also gezwungen(!), trotz gültigen Vertrages auf 240 € zu verzichten?

Genauso könnt der Anbieter den Wunsch verwehren und sagen "Arschlecken, frag nochmal nach, wenn dein Vertrag erfüllt ist. Vorher gibts nix für dich".

Dass andere Anbieter das vielleicht anders handhaben ist reine Kulanz, denn rein vertraglich gemessen entsteht da (im beschrieben Fall) ein ganzes Jahr Verlust für den Anbieter (ohne die Zahlung der Gebühr)
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[1.1] Mobilfunk-Experte antwortet auf daGiz
02.03.2016 10:52
Benutzer daGiz schrieb:

Nu, der Kunde hat sich aber im Falle eines Laufzeitvertrages in eben diesem Vertrag rechtlich bindend verpflichtet, die Grundgebühr 24x zu zahlen, komme was wolle.

Das hat er nicht "komme was wolle", sondern unter der Voraussetzung, dass auch der Anbieter die vereinbarte Gegenleistung erbringt.

Würde sonst bedeuten: der Anbieter wäre also gezwungen(!), trotz gültigen Vertrages auf 240 € zu verzichten?

Dass der Anbieter *komplett* auf das weitere Monatsentgelt verzichten soll, hat eigentlich niemand verlangt. Unangemessen erscheint allerdings, wenn der Anbieter das alte und zusätzlich auch noch das neue Monatsentgelt haben will, ohne dass es irgendeine Anrechnung gibt.

Genauso könnt der Anbieter den Wunsch verwehren und sagen "Arschlecken, frag nochmal nach, wenn dein Vertrag erfüllt ist. Vorher gibts nix für dich".

Die rechtliche Frage dürfte wohl sein, ob es Vertragsbestandteil ist, dass der Kunde während der Laufzeit den Tarif wechseln kann.
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[1.1.1] daGiz antwortet auf Mobilfunk-Experte
02.03.2016 11:02
Die Möglichkeit anzubieten liegt im Ermessen desjenigen, der die Leistung anbietet. Der Kunde hat die Wahl. Er muss nicht zustimmen. Sagen ihm die Kosten nicht zu, soll er halt warten und seinen Vertrag erfüllen, bevor er was ändern lässt. Ist schließlich nicht gezwungen, vorzeitig zu wechseln.

Alternativ: die dämliche Praxis des vorzeitlichen Cuts beenden und die Laufzeit hinten dran. So minimieren sich auch Verluste seitens des Anbieters, wenn der Kunde vorzeitig in einen Tarif geringeren Grundpreises wechselt. Ergo, beiden Seiten geholfen.

(gängige Praxis bei E-Plus Kunden: Tarif innerhalb 48 Stunden gewechselt, Laufzeit schließt an Mindestlaufzeit an.
Anders wieder beispielsweise auch 1&1: Laufzeit erfärt nen Cut, wird also je nach Ausgangslage wenig bis stark verkürzt. Demnach erfolgt auch dort die Berechnung einer Vertragsanpassung. Meines Erachtens bei "Verzicht auf restliche Laufzeit, die man schließlich bewusst eingegangen ist" völlig legitim)

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[1.1.1.1] garfield antwortet auf daGiz
02.03.2016 11:29
Benutzer daGiz schrieb:
Alternativ: die dämliche Praxis des vorzeitlichen Cuts beenden und die Laufzeit hinten dran. So minimieren sich auch Verluste seitens des Anbieters, wenn der Kunde vorzeitig in einen Tarif geringeren Grundpreises wechselt. Ergo, beiden Seiten geholfen.

DAS wäre ja in Ordnung. Ebenso akzeptabel, wenn der Anbieter einen vorzeitigen Wechsel(! - es ist ja schließlich kein ZUSÄTZLICHER Vertrag) ganz ausschließt. Aber für EINE Vertragsleistung ZWEI Grundgebühren zu kassieren, geht nicht in Ordnung.

Anders wieder beispielsweise auch 1&1: Laufzeit erfärt nen Cut, wird also je nach Ausgangslage wenig bis stark verkürzt. Demnach erfolgt auch dort die Berechnung einer Vertragsanpassung. Meines Erachtens bei "Verzicht auf restliche Laufzeit, die man schließlich bewusst eingegangen ist" völlig legitim)

Eine Gebühr als Vertragsanpassung, in Höhe der DIFFERENZ, die der Anbieter für die Restlaufzeit des alten Vertrages "Miese" macht (was logischerweise nur bei einem vorzeitigen Wechsel in einen billigeren Vertrag der Fall wäre), wäre auch noch zu verkraften, aber keine VOLLE Berechnung der - ja dann doppelten - Grundgebühr. Auf der anderen Seite kann man aber auch argumentieren, dass der Anbieter den Kunden auf Grund der neu gestarteten Vertragskaufzeit ja nun länger hat, denn ober der nach regulärer Ablaufzeit eine weitere Verlängerung eingeht (oder eben vorher rechtzeitig kündigt), weiß der Anbieter zu diesem Zeitpunkt ja nicht.
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[1.1.1.2] Mobilfunk-Experte antwortet auf daGiz
02.03.2016 11:41
Benutzer daGiz schrieb:

Die Möglichkeit anzubieten liegt im Ermessen desjenigen, der die Leistung anbietet.

Zumindest für einige Marken bewirbt Drillisch die Möglichkeit des Tarifwechsels bereits bei Vertragsschluss auf der Website. Der Tarifwechsel wird auch in den AGB erwähnt. Ich denke nicht, dass es unter diesen Umständen noch völlig im freien Ermessen des Anbieters liegt, ob er einen Tarifwechsel überhaupt zulässt oder nicht.
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[1.1.1.2.1] daGiz antwortet auf Mobilfunk-Experte
02.03.2016 11:50
Benutzer Mobilfunk-Experte schrieb:
Benutzer daGiz schrieb:

Die Möglichkeit anzubieten liegt im Ermessen desjenigen, der die Leistung anbietet.

Zumindest für einige Marken bewirbt Drillisch die Möglichkeit des Tarifwechsels bereits bei Vertragsschluss auf der Website. Der Tarifwechsel wird auch in den AGB erwähnt. Ich denke nicht, dass es unter diesen Umständen noch völlig im freien Ermessen des Anbieters liegt, ob er einen Tarifwechsel überhaupt zulässt oder nicht.

Also haben Sie doch die Möglichkeit in Ihrem Ermessen gegeben. Die AGB werden halt nicht statisch vorgegeben, sondern vom Anbieter in Zusammenarbeit mit Anwälten ausgearbeitet.

Was letztlich der Kunde daraus macht, ist ne ganz andere Sache.

;)
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[2] krassDigger antwortet auf garfield
02.03.2016 14:11
Niemand ist gezwungen den Tarif unter diesen Umständen zu wechseln. Die Alternative wäre die Rufnummer vorzeitig wegzuportieren. Dann würde man für den Vertrag bei Drillisch weiter zahlen, könnte ihn jedoch mangels Rufnummer nicht mehr nutzen. Käme finanziell auf das gleiche hinaus jedoch zzgl. Portierungskosten. Sollen die Kunden doch froh sein, die nicht auch noch zahlen zu müssen.

Drillisch fährt nun einmal bekanntlich einen besonders scharfen Kurs mit seinen Kunden. Sollte doch bekannt sein, oder?
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[2.1] garfield antwortet auf krassDigger
02.03.2016 14:32
Benutzer krassDigger schrieb:
Die Alternative wäre die Rufnummer vorzeitig wegzuportieren. Dann würde man für den Vertrag bei Drillisch weiter zahlen, könnte ihn jedoch mangels Rufnummer nicht mehr nutzen.

Und was hat man dann gekonnt?


Drillisch fährt nun einmal bekanntlich einen besonders scharfen Kurs mit seinen Kunden. Sollte doch bekannt sein, oder?

Warum? Ich war noch nie bei der Truppe. Aber gut zu wissen ;-)
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[2.2] peanutsger antwortet auf krassDigger
02.03.2016 17:29
Benutzer krassDigger schrieb:
Niemand ist gezwungen den Tarif unter diesen Umständen zu wechseln. Die Alternative wäre die Rufnummer vorzeitig wegzuportieren. Dann würde man für den Vertrag bei Drillisch weiter zahlen, könnte ihn jedoch mangels Rufnummer nicht mehr nutzen.

Meines Wissen muss der alte Anbieter bei vorzeitiger Portierung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit eine ErsatzNr einrichten, so dass der Anschluß weiterhin nutzbar ist.
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[2.2.1] grafkrolock antwortet auf peanutsger
03.03.2016 11:13
Benutzer peanutsger schrieb:
Meines Wissen muss der alte Anbieter bei vorzeitiger Portierung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit eine ErsatzNr einrichten, so dass der Anschluß weiterhin nutzbar ist.
Tut er auch, so ist es.
Beim meiner Portierung weiland habe ich (von Mobilcom-Debitel) sogar eine neue SIM-Karte gekriegt.
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[3] Daz antwortet auf garfield
02.03.2016 14:34
Benutzer garfield schrieb:

Moment mal, also DAS dürfte rechtlich angreifbar sein. Der Kunde zahlt also für die Dauer der Restlaufzeit des Altvertrages ZWEI Grundkosten. Er hat aber nur EINEN nutzungsfähigen Vertrag (den neuen), sprich: den "restlichen" Grundkosten des Altvertrages steht überhaupt keine Anbieterleistung gegenüber. Denn eine grundkostenbehaftete zeitliche Leistung kann man nicht vorher erfüllen. (Das ist bei Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Ablösung eines Kredits anders, denn da haben beide Seiten ihre Vertragspflichten - auch in der kürzeren Zeit - vollständig erfüllt - die Bank praktisch gleich zu Beginn des Vertrages).

Das ist eine einseitige Benachteiligung des Kunden und Drillisch ist durch das Upgrade kein Schaden entstanden, der diese Vorgehensweise rechtfertigen könnte. Diese Klausel ist also demnächst wohl als ungültig abzuhaken. Dagegen wird es mit Sicherheit Verbraucherschutzklagen geben.

Naja, ich weiß, warum ich nichts kaufe, wo hinten Drillisch drauf steht.
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[3.1] Moneysac antwortet auf Daz
02.03.2016 17:51
Benutzer Daz schrieb:
Das ist eine einseitige Benachteiligung des Kunden und Drillisch ist durch das Upgrade kein Schaden entstanden, der diese Vorgehensweise rechtfertigen könnte. Diese Klausel ist also demnächst wohl als ungültig abzuhaken. Dagegen wird es mit Sicherheit Verbraucherschutzklagen geben.

Naja, ich weiß, warum ich nichts kaufe, wo hinten Drillisch drauf steht.

Exakt. Selbst wenn ein Anbieter berechtigt kündigt, weil ein Kunde nicht zahlt, so muss er sich die ersparten Kosten anrechnen lassen. Was Drillisch hier veranstaltet ist eine Farce! Nach 15 Jahren habe ich mal wieder einen Drillisch Vertrag abgeschlossen und es wird wohl derr letzte sein, auch wenn ich derzeit noch keinen Grund zur Klage habe. Mogel.com bleibt eben Mogel.com.