Benutzer Orikalkos schrieb:
Benutzer Mobilfunk-Experte schrieb:
Per AGB kann durchaus vereinbart werden, dass der Anbieter unter gewissen Voraussetzungen einseitig die Preise erhöhen darf. Bei Kabel Deutschland ist die Frage, ob die AGB-Klausel dazu wirksam ist, und ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Übrigens muss ein Sonderkündigungsrecht nicht vom Anbieter eingeräumt werden, das steht den Kunden in jedem Fall zu!
Wie kommst du darauf? Kannst du das rechtlich begründen?
Für ein Vertragabschluss sind 2 Übereinstimmende Willenserklärung nötig, da Verträge nur mit 2 Übereinstimmenden Willenserklärungen gültig sind
Die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen gab es bei Vertragsschluss. Und dabei wurde vereinbart, dass der Anbieter die Preise erhöhen darf. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich möglich. Sie unterliegt hier der Inhaltskontrolle für AGB-Klauseln, die im Wesentlichen dafür sorgen soll, dass der Kunde nicht übervorteilt werden darf.
und wenn der 2. Vertragspartner nicht zustimmt, bleibt nur das Sonderkündigungsrecht.
Zugestimmt hat der Kunde schon bei Vertragsschluss.
Damit kann der Vertrag so nicht fortgeführt werden. Denn auch veränderung von Verträgen bedürfen wie beim Abschluß beidseitige Zustimmung.
Der Kunde hat der Veränderung, wie gesagt, bereits bei Vertragsschluss zugestimmt.
Eine Einseitige Vertragsänderung würde zudem den Kunden benachteiligen.
Sie kann trotzdem im Voraus vereinbart werden, sofern die Benachteiligung angemessen bleibt. (Eine unangemessene Benachteiligung wäre unwirksam nach § 307 BGB.)
Wenn der Kunde Einseitig den Vertrag ändert in dem er sagt mir sind die Berträge X zu hoch kommt auch direkt ein Schreiben mit Mahngebühren oder inkasso. Also kann es der Anbieter auch nicht ohne weiteres.
Es wurde auch nicht im Voraus vereinbart, dass der Kunde die Preise einseitig reduzieren darf, sondern nur, dass der Anbieter die Preise unter gewissen Voraussetzungen erhöhen darf.
Grundlagen HGB und BGB
Ginge es vielleicht ETWAS genauer?