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@Thorsten Dirks: kleines Mobilfunklizenzproblem


06.05.2012 22:14 - Gestartet von Wiewaldi

Nach § 150 Abs. 3 TKG bleiben Frequenzzuteilungen und Wegerechte, die im Rahmen des § 8 TKG-alt erteilt wurden, wirksam. Die Wegerechte gelten nur für die Gebiete, für die eine Lizenz der Lizenzklasse 1, 2 oder 3 erteilt wurde. Nutzungsberechtigte sind nur die aktuellen Inhaber dieser Lizenzen. Mit Inkrafttreten des neuen TKG besteht keine Möglichkeit mehr die Lizenzen zu übertragen.

Un der Inhaber der Sendemasten braucht doch eine gültige Mobilfunklizenz, oder?
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[1] spaghettimonster antwortet auf Wiewaldi
07.05.2012 01:02

2x geändert, zuletzt am 07.05.2012 01:25
Benutzer Wiewaldi schrieb:
Der Inhaber der Sendemasten braucht doch eine gültige Mobilfunklizenz, oder?

Doofer als das Teltarif-Forum ist Herr Dirks nun auch wieder nicht. Sonst würde er auch mit der Bahn zwischen Iserlohn und Hagen hin- und herfahren und sich mit seinem Nokia C3 und einer Prepaidkarte am EDGE-Empfang ergötzen, statt in einer Vorstandsetage zu sitzen. In den Lizenzen steht, dass sie unter Beachtung des Kartellrechts übertragen werden können. Der Investor darf halt keine Marionette von Telekom, Vodafone oder Telefonica sein.

Falls eine Lizenzübertragung überhaupt nötig wird. Mir war so, als sei Betreiber formal irgendeine Tochtergesellschaft von E-Plus. Die könnte man beliebig hin- und herschieben, ohne dass sich der Lizenznehmer formal ändert (sondern nur sein Eigentümer).