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Mahngebühren


06.03.2001 15:10 - Gestartet von 602sl
Folgt man dem Beitrag sollte also keinesfalls mehr eine Einzugsermächtigung an die Telekom gegeben werden.

Denn vergisst man dann Rechnungen zu bezahlen und bekommt man eine kostenpflichtige Mahnung, bleibt immer noch das Beweisbarkeitsproblem (Zugang der Rechnung) seitens der Telefongesellschaft und das wird sie nicht können.

Ergo können auch keine Mahngebühren berechnet oder gar eingetrieben werden.

Also alles blabla solange man cool bleibt.



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[1] volkerchen antwortet auf 602sl
06.03.2001 16:47
Benutzer 602sl schrieb:

Folgt man dem Beitrag sollte also keinesfalls mehr eine Einzugsermächtigung an die Telekom gegeben werden.

Denn vergisst man dann Rechnungen zu bezahlen und bekommt man eine kostenpflichtige Mahnung, bleibt immer noch das Beweisbarkeitsproblem (Zugang der Rechnung) seitens der Telefongesellschaft und das wird sie nicht können.

Ergo können auch keine Mahngebühren berechnet oder gar eingetrieben werden.

Wie kommst Du denn auf dieses dünne Brett?

Selbstverständlich ist eine Rechnung zugegangen, diese kommt von der Telekom und muß keineswegs von jedem einzelnen Anbieter separat erfolgen. Die Rechnung gilt am dritten Werktag nach Absendung durch die Telekom als zugestellt und wenn Du nicht zum dort angegebenen Fälligkeitstermin zahlst, können ohne weitere Mahnungen sofort Mahnkosten erhoben werden. Daß die Telekom darauf verzichtet, ist keine Rechtspflicht sondern kulantes Verhalten, was ich von den privaten Gesellschaften mal eher nicht erwarten würde.

ciao
volker söhnitz
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[1.1] stones007 antwortet auf volkerchen
06.03.2001 20:01
Benutzer volkerchen schrieb:

wenn Du nicht zum dort angegebenen Fälligkeitstermin zahlst, können ohne weitere Mahnungen sofort Mahnkosten erhoben

laßt mich nicht dumm sterben:

ich war /bin immer noch der Meinung, daß die erste Mahnung kostenfrei ist und ab diesem Termin Verzugszinsen erhoben werden dürfen.

Klärt mich auf, wenn's anders ist (wenn möglich mit einer Quellenangabe).

Danke!

bye by ma
www.ferien.li


ach ja: ich habe Kunden, die haben schon seit Monaten nicht bezahlt - aber ich werde mich hüten, die zu mahnen geschweige denn denen irgendwelche Gebühren aufzuhalsen.
Weil dann bin ich die nämlich los. Genauso würde ich keinesfalls mehr mit einer Firma zusammenarbeiten, die mir gleich bei der ersten Nicht-Sofort-Bezahlung eine kostenpflichtige Mahnung zuschickt oder gar den Hahn abdreht.

Tele2 konnte bei mir mal eine Rechnung nicht abbuchen, weil nicht gedeckt. Sollte 3 Tage später nochmals abgebucht werden. Wurde aber nicht. nach etwa 1/2 Jahr (und zwischenzeitlich anderen abgebuchten Rechnungen) haben die es dann geschafft (hab mehrmals mit Hotline telefoniert) - Mahngebühren haben die trotz androhung Abschaltung nicht verlangt. Auch nicht für den zurückgegangenen Abbucher.

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[1.1.1] Joe2000 antwortet auf stones007
06.03.2001 20:32
Benutzer stones007 schrieb:

Benutzer volkerchen schrieb:

wenn Du nicht zum dort angegebenen Fälligkeitstermin zahlst,
können ohne weitere Mahnungen sofort Mahnkosten erhoben

laßt mich nicht dumm sterben:

ich war /bin immer noch der Meinung, daß die erste Mahnung kostenfrei ist und ab diesem Termin Verzugszinsen erhoben werden dürfen.

nach der im letzten Jahr in Kraft getretenen Änderung des BGB gerät der Schuldner einer Geldforderung vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Verzug. Ab da dürfen Verzugszinsen (5 % über dem geltenden Leitzins) erhoben werden. Gleiches gilt für den weitergehenden Verzugsschaden (Mahngebühren etc.)
Richtig ist aber, daß die Beweislast für den Zugang der Rechnung beim Gläubiger liegt. Soweit der Schuldner behauptet, keine Rechnung erhalten zu haben, ist dies schwer widerlegbar, da die wenigsten Rechnungen per Einschreiben/Rückschein verschickt werden. Der Schuldner macht sich aber u.U. wegen Betrugs strafbar, wenn er wahrheitswidrig behauptet, keine Rechnung erhalten zu haben.

Im übrigen halte ich die in dem ursprünglichen Beitrag als verbraucherunfreundlich bezeichnete Tatsache, daß zu Unrecht zurückgewiesene Lastschriften zu Lasten des Kunden gehen für recht und billig. Warum soll der beschriebene Umstand des "aus Versehen" ins Minus geratenen Kontos zu Lasten der Tk-Provider gehen?

Joe(2000)
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[1.1.2] teletubby antwortet auf stones007
06.03.2001 21:12
ich war /bin immer noch der Meinung, daß die erste Mahnung kostenfrei ist und ab diesem Termin Verzugszinsen erhoben werden dürfen.
Seit Mitte letzen Jahres gibt es das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ (Bungesgesetzblatt I, 2000, S. 330ff). Seitdem gerät man 30 Tage nach Rechnungszugang und Fälligkeit automatisch in Verzug - ohne Mahnung.
Ab dann werden Verzugszinsen berechnet: 5% über dem Diskontsatz - auch das steht im Gesetz. Im Moment sind das 8%.
Der Knackpunkt scheint mir der Rechnungszugang zu sein. Soweit ich weiss gilt eine Rechnung 3 Tage nach Versand als zugestellt. Beim üblichen Postweg ist der Beweis, dass die Rechnung tatsächlich angekommen ist, allerdings nicht zu erbringen. Da in Deutschland aber nur sehr wenige Briefe verschwinden, wird einem diese Entschuldigung wohl kaum abgenommen. Jedenfalls kann man sich (pro Anbieter) wohl nur einmal darauf berufen, keine Rechnung bekommen zu haben.
Den Gesetzestexzt kann man z.B. hier nachlesen (leider nicht ausdrucken):
http://www.sfg-forderungsmanagement.de/b100014f.pdf
Kennt sich jemand mit den Mahngebühren aus? Muss man bei einem Rechnungbetrag von 3,53 DM Mahnkosten von 30 Mark blechen, nur weil das Inkassobüro soviel berechnet? Damit ist in der Vergangenheit nämlich auch viel Schindluder getrieben worden (á la 20 Mark Gebühren für ein automatisches Mahnschreiben).
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[1.1.3] volkerchen antwortet auf stones007
06.03.2001 22:21
Benutzer stones007 schrieb:

Klärt mich auf, wenn's anders ist (wenn möglich mit einer Quellenangabe).

Lies § 284 III BGB und lies die NJW 02/2001, da stehen interessante Kommentare dazu. Höchstrichterliche Urteile existieren noch nicht, da der genannte § noch neueren Datums ist.

Danke!

Keine Ursache!

Genauso würde ich keinesfalls mehr mit einer Firma zusammenarbeiten, die mir gleich bei der ersten Nicht-Sofort-Bezahlung eine kostenpflichtige Mahnung zuschickt oder gar den Hahn abdreht.

Säumige Zahler sind nicht nur lästig, sie verursachen auch Kosten, die in keinem Verhältnis zur knappen Gewinnmarge im CbC Geschäft stehen. Ich habe keine Lust, als anständiger Kunde dafür mitzuzahlen - und wer "aus versehen" mal eine Réchnung nicht zahlt, wird durch die paar Mark Mahnkosten ja nicht gleich in den finanziellen Ruin getrieben.

ciao
volker söhnitz
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[1.1.3.1] Joe2000 antwortet auf volkerchen
06.03.2001 22:29
Benutzer volkerchen schrieb:

Benutzer stones007 schrieb:

Klärt mich auf, wenn's anders ist (wenn möglich mit einer
Quellenangabe).

Lies § 284 III BGB und lies die NJW 02/2001, da stehen interessante Kommentare dazu. [...]

Dazu fällt mir ein: § 284 III 2 BGB (n.F.) :
"Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt."
Bei Dauerschuldverhältnissen bleibt demnach alles beim alten (Verzug erst durch Mahnung oder kalendermäßige Bestimmung). Das dürfte wohl auch für die Entgelte für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten gelten.
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[1.1.3.1.1] volkerchen antwortet auf Joe2000
07.03.2001 00:33
Benutzer Joe2000 schrieb:

Dazu fällt mir ein: § 284 III 2 BGB (n.F.) :
"Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt." Bei Dauerschuldverhältnissen bleibt demnach alles beim alten (Verzug erst durch Mahnung oder kalendermäßige Bestimmung). Das dürfte wohl auch für die Entgelte für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten gelten.

Das ist ja wohl extrem konstruiert. Wenn ich mit Anbieter xyz im CbC nicht telefoniere, gibt's auch keine "wiederkehrende Geldleistung". Abs. 2 des genannten Paragraphen kannst Du auf Deine Mietzahlung anwenden, nicht aber auf den hier diskutierten Fall.

ciao
volker söhnitz
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[1.1.3.1.1.1] peggy antwortet auf volkerchen
07.03.2001 00:48
Benutzer volkerchen schrieb:

Benutzer Joe2000 schrieb:

Dazu fällt mir ein: § 284 III 2 BGB (n.F.) : "Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt." Bei Dauerschuldverhältnissen bleibt demnach alles beim alten (Verzug erst durch Mahnung oder kalendermäßige Bestimmung).
Das dürfte wohl auch für die Entgelte für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten gelten.

Das ist ja wohl extrem konstruiert. Wenn ich mit Anbieter xyz im CbC nicht telefoniere, gibt's auch keine "wiederkehrende Geldleistung". Abs. 2 des genannten Paragraphen kannst Du auf Deine Mietzahlung anwenden, nicht aber auf den hier diskutierten Fall.



Nun, wenn das CbC-Telefonieren mit einiger Regelmäßigkeit stattgefunden hat und auch in prospektiver Voraussicht von einer Weiternutzung auszugehen sein könnte, wäre eine Anwendung der betreffenden Norm schlechterdings nicht ausgeschlossen. So absolut wie diese Äußerung dasteht, sollte sie nicht gesehen werden. Ich bin sicher, daß das Thema erst von der Rechtsprechung entschieden werden müßte.

Guten Abend,

Peggy


ciao
volker söhnitz
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[1.1.3.1.2] Mic Bloom antwortet auf Joe2000
07.03.2001 08:11
Benutzer Joe2000 schrieb:
Dazu fällt mir ein: § 284 III 2 BGB (n.F.) :
"Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt." Bei Dauerschuldverhältnissen bleibt demnach alles beim alten (Verzug erst durch Mahnung oder kalendermäßige Bestimmung). Das dürfte wohl auch für die Entgelte für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten gelten.

Hey Joe, :-)

beim Call by Call schließt Du mit der Eingabe der "010xy" einen Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter ab. Dieser Vertrag gilt bis zum Auflegen. Wenn Du immer - oder häufiger - die "010xy" vorwählst, schließt Du jedes Mal einen neuen Vertrag ab.
Es handelt sich hierbei also _nicht_ um ein Dauerschuldverhältnis.

Gruß, Mic Bloom
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[1.2] 602sl antwortet auf volkerchen
06.03.2001 23:11
Benutzer volkerchen schrieb:

Benutzer 602sl schrieb:

Folgt man dem Beitrag sollte also keinesfalls mehr eine Einzugsermächtigung an die Telekom gegeben werden.

Denn vergisst man dann Rechnungen zu bezahlen und bekommt man eine kostenpflichtige Mahnung, bleibt immer noch das Beweisbarkeitsproblem (Zugang der Rechnung) seitens der Telefongesellschaft und das wird sie nicht können.

Ergo können auch keine Mahngebühren berechnet oder gar eingetrieben werden.

Wie kommst Du denn auf dieses dünne Brett?

Selbstverständlich ist eine Rechnung zugegangen, diese kommt von der Telekom und muß keineswegs von jedem einzelnen Anbieter separat erfolgen.

Stimmt soweit!


Die Rechnung gilt am dritten Werktag nach Absendung durch die Telekom als zugestellt und wenn Du nicht zum dort angegebenen Fälligkeitstermin zahlst, können ohne weitere Mahnungen sofort Mahnkosten erhoben werden.

Falsch! Die Beweispflicht liegt beim Absender (Telekom u.a.). Und die ist nicht zu erbringen, solange kein Einschreiben gesendet wurde (und selbst dann wäre im Einzelfall Einspruch möglich!).

Daß die Telekom darauf verzichtet, ist keine Rechtspflicht sondern kulantes Verhalten, was ich von den privaten Gesellschaften mal eher nicht erwarten würde.

Ändert aber an der generellen Beweispflicht nichts!

Denn vor Gericht geht es nicht darum Recht zu haben, sondern Recht zu bekommen! Und da spielt die Beweispflicht im Bestreitensfall eine der entscheidenden Rolle.

Gerade deshalb geht z.B. auch das "Gesetz zur Beschleunigung der Zahlungsmoral" vollkommen ins Leere. Denn wer bisher seine Rechnung mit Fristsetzung per Kalendertag verschickte (nachweisbar, also z.B. persönlich überbracht mit Zeuge etc.) brauchte auch bisher keine Mahnung um den Schuldner in Verzug zu setzen.

Das Problem war und ist noch immer die Beweisbarkeit und daran sollte sich ja auch nichts ändern.