Thread
Menü

Keine Strafbarkeit der Tauschteilnehmer!


13.01.2008 20:54 - Gestartet von flatty
Hallo Herr Petzke,

in Ihrem Warnbeitrag zum Simkarten-Tausch äußern Sie bedenken, dass sich Teilnehmer an diesem Sim-Karten-Tausch wg. Mittäterschaft oder zumindest Teilnahme an Straftaten strafbar machen könnten;

Eine Bestrafung als (Mit)Täter setzt voraus, dass der Betroffene Tatherrschaft hat, also das . (Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, vor § 25 Rn. 71).

Eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung oder Beihilfe) setzt Vorsatz bzgl. Der Haupttat voraus; Also das Wissen und Wollen im Hinblick auf die Tat, die der Nutzer der Sim-Karte tatsächlich begeht. Auch das fällt hier eindeutig raus.

Also ist eine Strafbarkeit des („gutgläubigen“) Tauschteilnehmers ausgeschlossen.
Dass man durch so etwas aber dennoch Unannehmlichkeiten bereitet bekommt, weil man in’s Visier der Ermittlungsbehörden gerät, ist zweifelsfrei richtig.

Es grüßt
Matthias
Menü
[1] Kai Petzke antwortet auf flatty
13.01.2008 21:43
Benutzer flatty schrieb:
Hallo Herr Petzke,

in Ihrem Warnbeitrag zum Simkarten-Tausch äußern Sie bedenken, dass sich Teilnehmer an diesem Sim-Karten-Tausch wg. Mittäterschaft oder zumindest Teilnahme an Straftaten strafbar machen könnten;

Dieses behaupte ich nicht. Vielmehr erkläre ich, dass es besonders schwer werden kann, sich gegen diese Vorwürfe (Mittäterschaft bzw. Beihilfe) zu verteidigen. Weiterhin zitiere ich einen von teltarif.de befragten Anwalt, der erklärt, dass man sich der Beihilfe schuldig machen kann. Die genaue Auskunft des Anwalts sowie sein Name befinden sich in einer Meldung von teltarif.de, der von meinem Editorial aus verlinkt ist.

Für eine Beihlife zu einer Straftat reicht unter Umständen bereits ein "hätte-wissen-müssen" aus, zumindest interpretiere ich das Urteil 3 StR 427/06 dahingehend. Ob im konkreten Fall der "vorsätzlich anonymen" Weitergabe einer SIM dieses ebenfalls bereits als Beihilfe ausgelegt wird, kann ich nicht beurteilen. Wenn ein in IT-Dingen erfahrener Rechtsanwalt aber davor warnt, dann muss ich das als Journalist schon ernst nehmen, und beide Seiten darstellen.

Nun aber zurück zu meinem Satz, dass es "besonders schwer [wird], sich gegen Vorwürfe der Beihilfe oder gar Mittäterschaft zu verteidigen." Dieser bezieht sich natürlich auf den Text unmittelbar zuvor, also den Fall, dass der anonyme Kartenempfänger gezielt die Bestandsdaten des Kartenspenders nutzt, um Betrügereien in dessen Namen zu begehen. In diesem Fall ist für mich tatsächlich vorstellbar, dass sich die Beweislage so sehr gegen den Kartenspender darstellt, dass dieser nur mit Mühe und Not den Richter von seiner Unschuld, also der tatsächlich erfolgten Weitergabe der Karte, überzeugen kann.


Kai