Benutzer flatty schrieb:
Hallo Herr Petzke,
in Ihrem Warnbeitrag zum Simkarten-Tausch äußern Sie bedenken, dass sich Teilnehmer an diesem Sim-Karten-Tausch wg. Mittäterschaft oder zumindest Teilnahme an Straftaten strafbar machen könnten;
Dieses behaupte ich nicht. Vielmehr erkläre ich, dass es besonders schwer werden kann, sich gegen diese Vorwürfe (Mittäterschaft bzw. Beihilfe) zu verteidigen. Weiterhin zitiere ich einen von teltarif.de befragten Anwalt, der erklärt, dass man sich der Beihilfe schuldig machen kann. Die genaue Auskunft des Anwalts sowie sein Name befinden sich in einer Meldung von teltarif.de, der von meinem Editorial aus verlinkt ist.
Für eine Beihlife zu einer Straftat reicht unter Umständen bereits ein "hätte-wissen-müssen" aus, zumindest interpretiere ich das Urteil 3 StR 427/06 dahingehend. Ob im konkreten Fall der "vorsätzlich anonymen" Weitergabe einer SIM dieses ebenfalls bereits als Beihilfe ausgelegt wird, kann ich nicht beurteilen. Wenn ein in IT-Dingen erfahrener Rechtsanwalt aber davor warnt, dann muss ich das als Journalist schon ernst nehmen, und beide Seiten darstellen.
Nun aber zurück zu meinem Satz, dass es "besonders schwer [wird], sich gegen Vorwürfe der Beihilfe oder gar Mittäterschaft zu verteidigen." Dieser bezieht sich natürlich auf den Text unmittelbar zuvor, also den Fall, dass der anonyme Kartenempfänger gezielt die Bestandsdaten des Kartenspenders nutzt, um Betrügereien in dessen Namen zu begehen. In diesem Fall ist für mich tatsächlich vorstellbar, dass sich die Beweislage so sehr gegen den Kartenspender darstellt, dass dieser nur mit Mühe und Not den Richter von seiner Unschuld, also der tatsächlich erfolgten Weitergabe der Karte, überzeugen kann.
Kai