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Nicht nur die AGB zählen!


06.03.2008 19:28 - Gestartet von postpaid
Benutzer Eplusler schrieb:
Nö,einfach nur Kopf einschalten,und AGBs lesen!!!

Was soll die viele Haarspalterei um den Wortlaut der AGB? Eine Geschäftsbeziehung nur auf die AGB reduzieren zu wollen, geht am Problem vorbei. Ginge es nur danach, könnte z.B. ein Prepaid-Anbieter nach Verbrauch des Startguthabens die Karte sperren und die Kosten für das Starterset einstecken, denn schließlich ist in den AGB keine Mindestzahl von Auflademöglichkeiten vereinbart. Aber wäre das korrekt?

Wie überall im Leben gilt auch in der Wirtschaft der Grundsatz von Treu und Glauben, das heißt, ich muss mich nicht nur auf AGBs sondern auch auf das verlassen können, was allgemein üblich in einer Branche ist. In den AGB steht beispielsweise nicht, dass der Kundenservice verpflichtet ist, meine Fragen zu beantworten. Trotzdem darf ich das erwarten.

Klar haben beide Seiten prinzipiell das Recht, den Vertrag nach der Mindestlaufzeit zu kündigen, aber wenn ein Anbieter die Bestandskunden rauswirft, während er gleichzeitig den Tarif weiter vermarktet, so ist das höchst unseriös und auch rechtlich fragwürdig, selbst wenn es rein formal noch keinen Rechtsverstoß darstellt.

Erinnert sich noch jemand an die Hütchenspieler? Gab's da etwa AGB, die ihnen untersagt hätten, spielwillige Opfer auf der Straße abzuzocken? Gab es nicht. Und wer spielte, tat es freiwillig. Trotzdem hat der Rechtsstaat Mittel und Wege gefunden, dagegen vorzugehen.

Wenn Debitel sich jetzt wie ein Hütchenspieler verhält, braucht man sich das auch nicht widerspruchslos gefallen zu lassen - AGB hin oder her.



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[1] RE: nur die AGB zählt!
peso antwortet auf postpaid
06.03.2008 21:23

einmal geändert am 06.03.2008 22:36
so ist es nunmal :-(

peso
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[2] spaghettimonster antwortet auf postpaid
06.03.2008 21:28
Benutzer postpaid schrieb:
Ginge es nur danach, könnte z.B. ein Prepaid-Anbieter nach Verbrauch des Startguthabens die Karte sperren und die Kosten für das Starterset einstecken,

Kann er auch. Er kann sogar noch vorher kündigen, nur muss er dann das Restguthaben zurückzahlen.

Wenn du das nicht willst, musst du entweder eine Laufzeit vereinbaren oder keine Startgebühr zahlen oder einfach einen seriösen, vernünftig kalkulierenden Anbieter wählen, statt nur nach dem niedrigsten Preis zu geiern. Wer billig zahlt, kriegt auch billig.

auch auf das verlassen können, was allgemein üblich in einer Branche ist.

Es ist aber nicht üblich, dass der Aktivierungspreis die AGB außer Kraft setzt. Was für abstruse Ideen du hast...
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[2.1] six..pack antwortet auf spaghettimonster
07.03.2008 00:08
Generell sind AGB erstmal bindend und zwar solange, bis jemand mit dem BGB einen Fehler darin entdeckt.

Ganz einfach.
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[2.1.1] Schon jemand gekündigt ?
templiner2005 antwortet auf six..pack
07.03.2008 18:50
Hallo allerseits,

ich würde interessieren, ob schon jemand definitiv die Kündigung erhalten hat, egal ob schriftlich oder per Email. Ich habe ja bis jetzt nur die Androhung erhalten und die Aussagen, dass man mich vorwarnen will, damit ich mich rechtzeitig kümmern kann. Aber seitdem Ruhe. Die 6 Monate sind am 24.3. rum.

Schönes Wochenende

MfG

Templiner2005
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[2.1.1.1] postpaid antwortet auf templiner2005
07.03.2008 19:48
Benutzer templiner2005 schrieb:
...interessieren, ob schon jemand definitiv die Kündigung erhalten hat, egal ob schriftlich oder per Email.

Bisher nur die Androhung, wobei diese schon in sich fragwürdig ist, weil die Frist bis zum avisierten Kündigungstermin nur einen Tag betragen hätte. Allerdings ist laut dieser Mail die Deaktivierung auch erst 2 Monate später geplant.

In den AGB steht übrigens ausdrücklich, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, insofern gehe ich davon aus, dass eine Kündigung per E-Mail gar nicht wirksam ist.
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[2.1.1.1.1] koelli antwortet auf postpaid
08.03.2008 20:09
Benutzer postpaid schrieb:
In den AGB steht übrigens ausdrücklich, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, insofern gehe ich davon aus, dass eine Kündigung per E-Mail gar nicht wirksam ist.

Wieso? Eine E-Mail ist auch eine Schriftform.
Außerdem werden per Brief verschickte Kündigungen doch auch nicht von einem Mitarbeiter persönlich unterschrieben.
Und wenn viele Firmen sogar eine Kündigung per Mail akzeptieren, dann können sie ihrerseits auch per Mail kündigen.
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[2.1.1.1.1.1] tatort antwortet auf koelli
08.03.2008 20:16
Benutzer koelli schrieb:
Benutzer postpaid schrieb:
In den AGB steht übrigens ausdrücklich, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, insofern gehe ich davon aus, dass eine Kündigung per E-Mail gar nicht wirksam ist.

Wieso? Eine E-Mail ist auch eine Schriftform.
Außerdem werden per Brief verschickte Kündigungen doch auch nicht von einem Mitarbeiter persönlich unterschrieben. Und wenn viele Firmen sogar eine Kündigung per Mail akzeptieren, dann können sie ihrerseits auch per Mail kündigen.

Als Nicht-Jurist bin ich mir hier nicht so sicher. Wird nicht neuerdings zwischen Text- und Schriftform unterschieden? Die e-mail genügt der Textform, aber nicht der Schriftform? Insofern würde ich im Fall von Crash-5 die Kündigug per Brief-Post erwarten. Kann ein "echter" Jurist für Aufklärung sorgen?
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[2.1.1.1.1.2] spaghettimonster antwortet auf koelli
08.03.2008 21:24
Benutzer koelli schrieb:
Eine E-Mail ist auch eine Schriftform.

Nein. E-Mail ist nur Textform. Aber wenn ich das richtig verstanden habe, haben die Mails doch nur die Kündigung angekündigt, oder?

Außerdem werden per Brief verschickte Kündigungen doch auch nicht von einem Mitarbeiter persönlich unterschrieben.

Dann sind sie unwirksam, wenn Schriftform vereinbart ist. Bei der vertraglich vereinbarten Schriftform kann die Erklärung zwar elektronisch übermittelt werden, auch dann ist aber wenigstens eine eingescannte Unterschrift nötig.

Und wenn viele Firmen sogar eine Kündigung per Mail akzeptieren, dann können sie ihrerseits auch per Mail kündigen.

Wenn Schriftform vereinbart ist, kann der Empfänger natürlich trotzdem formwidrige Kündigungen akzeptieren. Er muss aber nicht.

Manchmal werden Mietverträge mündlich gekündigt, obwohl Schriftform vorgeschrieben ist, und plötzlich ist der Mieter spurlos verschwunden. Da kann der Vermieter zwar auf seiner Schriftform beharren und Schadensersatzforderungen aufstellen, nur bringen tut es ihm nichts. :)