Benutzer kfschalke schrieb:
Sparkassen: 22 000 Automaten.
Die meisten Volks- und Raiffeisenbanken:
Bankcard-Service-Netz
mit 17 000 Automaten.
Cash-Group mit 7 000 Automaten.
Dafür befinden sich von den 7000 Automaten die meisten aber nur in Stadtzentren, nicht aber in der Fläche.
Das stimmt, trifft aber bei den Sparkassen auch zu.
Weitestens im nächsten "Hauptort" findest Du dann aber zumindest einen Automaten der Postbank.
Deine gelobten "Genossenschaftsbanken" Volks-und Raiffeisenbanken sind doch genauso eine Behörde mit "staatlichen" Einfluß und keine richtigen Banken, aber dieses vergißt du.
[ ] Du hast echt Ahnung.
[ ] Du hast das Prinzip der Genossenschaft voll verstanden.
I. Entstehungsgeschichte
Der Typ der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist seit der Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden. Initiatoren der modernen Genossenschaftsbewegung waren der Richter Schultze aus Delitzsch bei Merseburg (1849) und der Bürgermeister Raiffeisen aus dem Rheinland. Beiden schwebte die Schaffung von Selbsthilfeorganisationen vor. Auf Raiffeisen gehen die ursprünglich vor allem für Landwirte gedachten Spar- und Darlehenskassen (Raiffeisenkassen) und landwirtschaftlichen Genossenschaften zurück. Schultze-Delitzsch begründete die ersten Konsumvereine und Einkaufsgenossenschaften. In der Zeit von 1933 bis 1945 wurden die Genossenschaften gleichgeschaltet und teilweise enteignet und abgeschafft. Nach dem 2. Weltkrieg erlebten sie eine kurze Blüte. Erst jetzt erlebt der Genossenschaftsgedanke wieder eine echte Renaissance. Aus der historischen Entwicklung haben sich folgende genossenschaftlichen Grundsätze herausgebildet:
Selbsthilfegrundsatz
Selbstverwaltungsgrundsatz
Grundsatz der Selbstverantwortung
Grundsatz der Identität von Mitglied und Kunde
III. Genossenschaftszweck
Der Zweck einer Genossenschaft liegt in der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zweck der Genossenschaften ist also nicht die eigene Gewinnerzielung sondern die Unterstützung ihrer Genossen bei deren Wirtschaftstätigkeit. Tatsächlich kann der Zweck sehr unterschiedlich sein:
z.B. Wohnungsbau und –vermietung
z.B. Einkauf- und Verkauf
z.B. Kreditvergabe
z.B. Werbung
z.B. Dienstleistungen für Mitglieder
V. Organisation und Organe
[...]
Vorstand
Aufsichtsrat
Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung.
Das Genossenschaftsgesetz geht von der intensiven persönlichen Beteiligung der Mitglieder in der Genossenschaft aus. Deshalb wird bestimmt, daß nur Genossen in den Vorstand oder Aufsichtsrat gewählt werden können (§ 9 II GenG).
VIII. Mitwirkungsrechte der Genossenschaftsmitglieder
Das Rechtsverhältnis der Genossen zur Genossenschaft richtet sich zunächst nach dem Statut (§ 18 GenG). Dabei steht die Teilhabe an den gemeinschaftlichen Einrichtungen der Genossenschaft im Vordergrund. Daneben haben die Genossen Mitverwaltungsrechte, die sie in erster Linie durch Stimmabgabe in der Generalversammlung ausüben (§ 43 GenG). Jeder Genosse hat grundsätzlich eine Stimme, die Mehrheit errechnet sich also nach Köpfen. Allerdings kann das Statut in sehr beschränktem Umfang auch Mehrstimmrechte vorsehen (§ 43 III 2 GenG). Keinem Genossen dürfen aber mehr als drei Stimmen eingeräumt werden (§ 43 III Satz 5 GenG).
So.
Angenommen, Dein Bürgermeister hat zig Anteile und drei Stimmen, die Stadtverwaltung, die Sparkasse A.ö.R., der Kreis und das Land auch noch, dann sind das 15 Stimmen. Denen stehen Hunderte bis Tausende weitere Stimmen entgegen.
Die Genossenschaft ist nicht feindlich übernehm- oder kontrollierbar.
So gehören Wohnungsgenossenschaften i.d.R. zu großen Teilen der Stadt (Da sie für ihre Sozialhilfempfänger Anteile zeichnen, weil diese selber finanziell nicht dazu in der Lage sind), dies ggf. auch über die Sparkasse A.ö.R.
Trotzdem hat jeder andere Mieter (da Mitglied/Genosse) dasselbe Stimmrecht.
Will meinen: Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Niedersachsen, hat mit 20% der VW-Anteile mehr macht über die Volkswagen AG, als Stadt Bonn/Sparkasse Bonn A.ö.R. mit >50% der Anteile über die GWG eG.
Nochmal zum Mitschreiben:
Der Zweck einer Genossenschaft liegt in der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zweck der Genossenschaften ist also nicht die eigene Gewinnerzielung sondern die Unterstützung ihrer Genossen bei deren Wirtschaftstätigkeit.
genossenschaftliche Grundsätze:
Selbsthilfegrundsatz
Selbstverwaltungsgrundsatz
Grundsatz der Selbstverantwortung
Grundsatz der Identität von Mitglied und Kunde
Währenddessen sind Sparkassen Kreditinstitute in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts (A.ö.R.), welche voll unter der Fuchtel der Stadt, Gemeinde oder des Kreises stehen. Warum sonst findest Du die unfähigsten Politiker Deiner Gegend in der Führungsetage der Sparkasse wieder?
Sparkassen sind schlußendlich Behörden wie das Einwohnermeldeamt, das Ordnungsamt, das Gesundheitsamt, usw. und genauso wie auf besagten Ämtern wird man bei der Sparkasse behandelt.
Bye
SpaceRat