Benutzer pistazienfresser schrieb:
Benutzer jazzy schrieb:
Im Artikel befindet sich ein schwerwiegender Fehler:
Zitat:
| Laut dem 'Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der | Informationsgesellschaft' kann eine Musik-CD nur dann legal | gebrannt werden, wenn das Original keinen Kopierschutz hat.
| Weitere Einschränkung: Der Verbraucher darf keine Privatkopien | aus 'offensichtlich rechtswidrigen' Quellen herstellen.
Das Urheberrecht erwähnt mitnichten die 'offensichtlich rechtswidrigen Quellen'.
Vielmehr ist die Rede von 'offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen', was einen vollkommen anderen Sachverhalt darstellt, denn in einer Tauschbörse ist es so gut wie unmöglich zu erkennen, ob eine Vorlage (also die Datei auf dem Rechner des Tauschpartners) 'rechtswidrig hergestellt' ist.
Und 'offensichtlich' ist solch eine Rechtswidrigkeit schon gar
nicht.
Lediglich die Interessenverbände der Film- und Musikindustrie verwenden den Begriff der 'offensichtlich rechtswidrigen Quellen', und daß teltarif.de-Redakteure diese Propagandaphrasen offensichtlich ungeprüft in ihre Artikel übernehmen, läßt mich leider arg an der journalistischen Seriösität von teltarif.de zweifeln.
Jazzy
Naja, die Begündung im Gesetzgebungsverfahren spricht meiner Ansicht sehr für die Ansicht von Teltarif/ Thomas Wischniewski//dpa:
1.Die Einschränkung zum Recht auf Privatkopie befindet sich seit der letzten Änderung im letzten Halbsatz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Urheberschutzgesetz: '...soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidirig hergestelle Vorlage verwendet wird.'
2. Dieser Halbsatz wurde im Gesetzgebungsverfahren erst im Vermittlungsausschuss in das neue Urheberrechtsgesetz eingeführt.(Vgl. http://dip.bundestag.de/btd/15/013/1501353.pdf)
Interessant.
3. Der Vermittlungsausschuss wurde durch den Bundesrat angerufen. Der Bundesrat sagte aber gerade in der Begründung (Gegenäußerung zu Zweifeln der Bundesregierung): '[...]Zum anderen erschließt sich aus der Beschaffenheit der Kopiervorlage bzw. aus den Umständen ihrer Zurverfügungstellung (etwa im Internet) regelmäßig, ob es sich um eine Raubkopie handelt.'
Also ging (auch) der Gesetzgeber davon aus, dass eine Vorlage in einer Internet-Tauschbörse regelmäßig illegal sein wird. Siehe Bundetagsdrucksache 1066 aus 15, Seite 2, linke Spalte, vor 'Zu Buchstabe b' in http://dip.bundestag.de/btd/15/010/1501066.pdf
Dann frage ich mich, warum die derzeitige, schwammige Formulierung statt eine konkreteren im Gesetz Verwendung fand.
Ich vermute, daß in einem Gerichtsverfahren ggf. auf diese dokumentierte Intention des Gesetzgebers verwiesen werden wird. Ob das rechtmäßig ist, ist ebenfalls fragwürdig, denn wenn dies so wichtig wäre, müßte es IMHO im Gesetz selbst stehen.
Ein kurzer Überblick über das Gesetzgebungsverfahren findet sich unter www.bmj.de - Agenda - Urheberrecht - Mehr zum Urheberrecht - (Urheberrecht-geltendes Recht mehr dazu). Auf dem Weg dahin kann man sich auch noch an der Diskussion über die weiteren Änderungen des Urheberrechts beteiligen.
Viel Spaß/Erfolg
Naja, ob ich da als einzelner was ausrichten kann?
Zumindest kann man sich exzellent informieren und bei Bedarf Alarm schlagen.
pistazienfresser
Rechtsanwalt?
Jazzy