Hmmm,
interessante These. Ich selbst bin zwar kein Doppel Null Kunde, aber ich find die Diskussion ausgesprochen Interessant. Vielleicht ist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ein Beispiel gestattet:
<Vergleich>
Tengelmann (oder jede andere Handelskette) startet eine Rabattaktion: Jeder Käufer erhält unabhängig vom Warenwert eine Rabattmarke im Wert von 10 cent die entweder zum Einkauf genutzt, oder ab 100 Marken in Bar umgetauscht werden kann.
Herr Schlaubeger kauft nun jedes Mal wenn er bei einer Tengelmann Filiale vorbei kommt ein Paket Streichhölzer für 5 Cent. Nach Ihrer Meinung könnte das dann illegal (sprich gesetzwidrig = Betrug) sein, wenn er die Streichhölzer gar nicht nutzen will, sondern sie alle zu Hause in den Keller legt. Nur braucht er Ihrer Meinung keine Verurteilung zu befürchten, weil man Ihm nicht beweisen kann, das er die Streichhölzer tatsächlich nie mehr benutzen will. (Da hat er aber Glück gehabt...)
Jetzt hat Herr Schlauberger aber vor ein paar Monaten geheiratet und seine Frau, Frau Schlauberger-Redetgern, findet die Sache mit den Rabattmarken so Klasse, das Sie jedem der bereit ist Ihr einen Kaugummi, oder ersatzweise 5 cent zu geben den Trick mit den Rabattmarken und den Streichhölzern verrät...
Die gute Frau Schlauberger-Redetgern gehört also dann wohl ins Gefängnis, da Sie aus niederen Beweggründen (Kaugummi) eine Methode preisgibt wie man den armen Tengelmann so böse Schaden zufügen kann. Sie ruft damit also zu einer Straftat auf „Dem vorsätzlichen nicht bebstimmungsmäßigen Gebrauch eines gekauften Gegenstandes“ und verleitet andere Einkaufs- und Rabattregeln zu umgehen.
</Vergleich>
Mein Fazit sieht da ein weinig anders aus: JEDES Marketing-Mittel von der Printwerbung bis hin zu Easy Money ist allein gesehen ein Verlustbringer. Extremes (und hoffentlich legales) Beispiel: stellen Sie sich vor alle Looper lassen sich nur anrufen und nutzen für ausgehende Telefonate z.B. Eplus. O² würde die Aktion sofort abblasen. Erst die Wirkung lässt derartige Maßnahmen erfolgreich werden, weil natürlich ein durch Easy Money zum Produkt gezogener Kunde auch telefonieren soll und dies in der überwiegenden Mehrzahl auch gewinnträchtig tut. Die steigende Zahl der hier so genannten Uplooper wird früher oder später die unmittelbaren Erträge aus Loop-Kunden aufzehren und damit vielleicht sogar das Ende von Easy Money herbeiführen. Das Unternehmen ist an dieser Stelle gefragt zu reagieren und durch entsprechende Maßnahmen das Fortsetzen der Aktion zu gewährleisten, oder auch bei Misserfolg dieser Maßnahmen, diese gänzlich einzustellen.
All dies sind aber unternehmerische bzw. betriebswirtschaftliche Fragestellungen und keine strafrechtlich relevante Themen.
Unternehmen nutzen selber ständig derartig sich bietende Vorteile, um aus einer vertraglichen Regelung, in der nachträglichen Auslegung, Vorteile raus zu schlagen. Dazu werden in Großkonzernen ganze juristische Fachabteilungen für Vertragsrecht beschäftigt. Das Ausnutzen einer vertraglichen Regelung auch über das „gewollte“ hinaus ist dabei gang und gäbe. In gerichtlichen Auseinandersetzungen wird auch immer primär auf den schriftlichen Vertrag abgestellt.
Niemand hat O² dazu gezwungen ein Angebot wie Easy Money zu machen und niemand zwingt O² dazu das Angebot am Markt zu lassen. Auch gefährlich klingende Worte wie „Erschleichung einer Dienstleistung“, „Aufrufes zu einer Straftat“ oder „Umgehen von Entgeltregelungen“ ändern nichts an der Tatsache das sich die „Täter“ streng vertragsgerecht bei der Nutzung ihrer ordnungsgemäß beantragten und bezahlten Dienstleistungen (Loop und XL) verhalten haben. Ich möchte das Gericht sehen das jemanden wegen vorsätzlichen telefonieren in Tateinheit mit gefährlichem Schweigen im Namen des Volkes rechtskräftig verurteilt.
Wie das ganze allerdings moralisch oder aus dem Blickwinkel der Fairness zu bewerten ist steht auf einem anderen Blatt.
Benutzer volkeru schrieb:
Benutzer federico schrieb:
Ich sehe nicht, weshalb die Einrichtung einer Rufumleitung zu einer LOOP-Rufnummer, oder der Anruf einer derart umgeleiteten Genion-Festnetznummer, oder die Entgegennahme eines Anrufs auf der LOOP-Nummer unzulässig sein sollte. Möglicherweise könnte der Informationsanbieter aber wettbewerbswidrig handeln, indem er derartige Informationen verkauft.
Die Herstellung der Telefonverbindung ausschließlich zum Zwecke des Aufladens der Karte statt zum Telefonieren könnte durchaus als Erschleichung einer Dienstleistung und damit als vorsätzlicher Betrug angesehen werden. Sicher bleibt ein ganz erheblicher Bewertungsspielraum bei der Sache und vor allem ist der Nachweis kaum zu führen. Deshalb wird wohl auch niemand auf die Idee kommen, jemanden zu verklagen, nur weil er sehr häufig angerufen wird.
ABER: Wer andere ÖFFENTLICH dazu aufruft oder anleitet, einen solchen Akt vorsätzlich zu begehen (wie im vorliegenden Fall), macht sich definitiv des Aufrufes zu einer Straftat - und zudem noch aus dem niederen Beweggrund der Selbstbereicherung - schuldig. Hier bleibt m.E. kein Bewertungsspielraum, denn hier geht es darum, andere dazu zu verleiten, Entgeltregelungen zu umgehen. Es ist ja ein erheblicher Unterschied, ob ich für mich selbst im Stillen etwas tue, was am Rande der Legalität ist, oder ob ich Geld damit verdienen will, andere dazu aufzurufen und anzuleiten, etwas am Rande der Legalität zu tun. Ich finde, das hat eine ganz andere Qualität und kann nicht so einfach hingenommen werden.
Schöne Grüße, Volker