Urteil

Keine fristlose Kündigung bei Privatnutzung von Firmenhandy

Arbeitnehmer muss zuvor wegen privater Telefonate abgemahnt werden
Von dpa / Sascha Recktenwald

Private Telefonate mit dem Firmenhandy rechtfertigen nicht ohne weiteres die Kündigung eines Mitarbeiters. Das entschied das Landesarbeitsgericht [Link entfernt] Rheinland-Pfalz in Mainz in einem heute bekanntgewordenen Urteil. Nach Meinung des Gerichts ist nur bei umfangreichen unerlaubt und heimlich geführten Telefonaten die fristlose Kündigung eine angemessene Reaktion. Für diese Voraussetzungen sei der Arbeitgeber beweispflichtig (Urteil vom 23.10.2008 10 Sa 787/05).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Bauingenieurs statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger unter anderem mit der Begründung fristlos gekündigt, er habe das Firmenhandy für private Gespräche genutzt. Allerdings fehlten jegliche Angaben darüber, dass und wann der Arbeitgeber die Nutzung des Firmenhandys für private Zwecke verboten hatte.

Vor diesem Hintergrund sah das LAG keinen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung. Der Bauingenieur habe ohne ausdrückliche Mitteilung des Arbeitgebers nicht davon ausgehen müssen, dass ihm private Gespräche ausnahmslos verboten seien. Ebenso fehle für eine extensive Nutzung jeder Nachweis. Außerdem hätte es nach Meinung des Gerichts der vorherigen Abmahnung bedurft.

Erst im Juni 2008 hatte das Arbeitsgericht Kassel eine Kündigung als gerechtfertigt angesehen, nachdem ein Arbeitnehmer mit seinem Dienst-Handy wiederholt im großen Umfang private Telefonate geführt hatte.