Benutzer arndt1972 schrieb:
Benutzer blubbla schrieb:
Hallo?
Habt Ihr den selben Artikel gelesen wie ich?
Es handelt sich hierbei ja im Grunde um eine Form des Diebstahls. Und das rechtfertigt die Kündigung. Wir haben auch die Erlaubnis im geringen Umfang private Gespräche zu führen. Aber 75 Gespräche sind nicht mehr gering ;)
Im Artikel selbst wird nichts über die Grössenordnung gesagt, ausser dass der Arbeitgeber eine "nicht nur geringfügige" nicht bewiesen hat.
Also Geringfügig, also zulässig.
Vor allem wie kann man, wenn man bereits eine Abmahnung deswegen erhalten hat und weiß es wird kontrolliert, noch so dumm sein?! Da ist eine fristlose Kündigung alleine aus dem letzteren Grund gerechtfertigt!
Wo steht denn dass es eine Abmahnung gab?
Der Arbeitgeber hat nicht mal bewiesen, dass es ein ausdrückliches Verbot gab.
CU
DI7OII74III