Themenspecial Telefon und Internet im Festnetz Geschäftsbestimmungen

Wenn die Flatrate ihr Versprechen bricht

Was genau bedeuten die AGB-Formulierungen der Provider?
Von Björn Brodersen

Solch allgemein und nicht konkret einschränkende Formulierungen in den AGB zum Maxx-Tarif von Tele2 stießen auch den Verbraucherschützern vom vzbv auf. Bei Vertragsabschluss musste der Kunde der Düsseldorfer darin einwilligen, die Pre-Selection-Flatrate für den Festnetzanschluss nicht über ein "verkehrs- und marktübliches Maß" zu nutzen - näher definierte Tele2 dieses Maß jedoch nicht. Gleichzeit behielt sich der Anbieter in den AGB vor, bei einem Verstoß gegen diese Klausel den Telefonanschluss zu sperren und den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Solche Bestimmungen verunsichern die Verbraucher und bieten den Providern ein Hintertürchen, einseitig den Tarif mit unliebsamen Vielnutzern zu kündigen. In der Vergangenheit haben wir auch schon von Fällen berichtet, in denen der DSL-Provider 1&1 so genannte Poweruser mit Geldprämien zum Abschied aufforderte.

"AGB, die ihn übermäßig benachteiligen oder die unklar formuliert sind, braucht der Verbraucher nicht zu schlucken. Auch besonders ungewöhnliche Klauseln müssen Verbraucher nicht hinnehmen", erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei Tele2 versteht man dagegen die ganze Aufregung nicht: Solche Fair-Use-Klauseln seien marktüblich und als Sicherheitsgurt zu verstehen. Damit könne das Unternehmen auf Fälle reagieren, in denen Kunden mehrere hundert Stunden im Monat telefonieren und der Verdacht aufkomme, dass die Flatrate auch Dritten und damit zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird. Tele2 prüft jetzt, ob es gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf in Berufung geht oder die entsprechenden Passagen aus seinen AGB löscht.

Schwammige AGB-Formulierungen von Rechtsexperten überprüfen lassen

Allgemein rät der Verbraucherzentrale Bundesverband Telefon- und Internetkunden im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Durchführung von Vertragsleistungen bzw. bei der Auslegung von Verträgen, rechtlichen Rat bei einer Verbraucherzentrale zu suchen. "Bei der Beurteilung und Auslegung von AGB auch immer das gesamte Klauselwerk bzw. der Kontext, in dem sich die vorgegebene Formulierung wiederfindet, mit berücksichtigt werden", erklärt Carola Elbrecht vom vzbv-Fachbereich Wirtschaftsfragen, Referat Telekommunikation, Post und Medien. Tragen die Verbraucher ähnliche Fälle an die Verbraucherzentralen heran, können diese unter Umständen auch gegen weitere Telefon- oder Internetanbieter vorgehen.

An Vertragsbestimmungen, die einen so bezeichneten Flatrate-Tarif auf ein genau definiertes monatliches Kontingent an Telefonminuten oder Datenvolumen begrenzen, werden die Verbraucher wohl nicht rütteln können - diese hält die Verbraucherschützerin für zulässig, da die Angaben konkret und für den Kunden verständlich sind. Anders verhalte es sich, wenn der Provider sich eine Anschlussperrung oder eine Vertragskündigung bei "überdurchschnittlicher" oder "übermäßiger" Nutzung vorbehält. Auch der nur für sich stehende Hinweis, dass eine "missbräuchliche Nutzung" nicht erlaubt sei, ohne weitere Ausführung dazu, was darunter zu verstehen ist, darf nach Ansicht der Expertin eine Anschlusssperrung oder Vertragskündigung nicht legitimieren. Für zulässig "vor dem Grundsatz der Privatautonomie" hält Elbrecht dagegen Klauseln, in denen eine gewerbliche Nutzung eines Flatrate-Angebots verboten wird.

Der jüngste Richerspruch betrifft nur die AGB des Maxx-Tarifs von Tele2 - keine weiteren Tele2-Tarifangebote und auch keine Flatrate-Angebote anderer Telekommunikationsanbieter. Nutzer, die vor Vertragsabschluss nicht genau die AGB durchgelesen und erst im Nachhinein von der Flatrate-Begrenzung erfahren haben, können wählen: Entweder sie begnügen sich mit der Tarifbeschränkung oder sie melden den Fall der Verbraucherzentrale. Weitere Möglichkeit: Sie kündigen einfach zum nächstmöglichen Termin ihren Telefon- oder Internetvertrag und suchen sich einen anderen Anbieter. Bei Pre-Selection- oder DSL-Verträgen fallen bei einem Provider-Wechsel oftmals nicht mal neue Anschluss-Einrichtungsgebühren an. Tipps zur richtigen Anbieterwahl gibt hier zum Beispiel der Breitbandrechner bei teltarif.de.