Rechtliches

AGB dürfen nachträglich geändert werden

Anbieter muss Zugang von Schreiben beweisen können
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Wenn Firmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern, hat dies auch Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Verträge. Zum Beispiel kann es passieren, dass dann für den Vertrag über einen DSL-Anschluss eine längere Kündigungsfrist gilt als noch bei Abschluss des Kontraktes. Entscheidend ist, dass der Provider seinen Kunden schriftlich auf die Änderung hingewiesen hat, erklärt Jens Rambau, auf EDV und Internet spezialisierter Anwalt in Köln.

"Dabei muss das Unternehmen jedoch auch auf sein Widerspruchsrecht aufmerksam machen", erklärt der Jurist. Widerspricht der Verbraucher der Vertragsänderung nicht, werde das als Zustimmung gewertet. Widerspricht er, könne das Unternehmen das Geschäftsverhältnis fristgemäß von sich aus kündigen.

Behauptet der Kunde, das entsprechende Schreiben nie bekommen zu haben, ist der Anbieter in Zugzwang: "Er muss beweisen, dass das Schreiben an den Kunden gegangen ist." Häufig werden laut Rambau die Informationen über die anstehenden AGB-Änderungen deshalb mit dem Rechnungsanschreiben verknüpft. "Ein Richter würde im Zweifelsfall dann davon ausgehen, dass wer die Rechnung bezahlt hat, auch den Rest gelesen hat."