Verträge

Verbraucherrechte beim Mobilfunk-Shopping im Überblick

Rechte und Risiken zum neuen Mobilfunkvertrag
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

In den meisten Fällen verlaufen die Verträge zwischen dem Mobilfunkbetreiber und dem Kunden und auch die Lieferung des gewünschten Mobilfunktelefons problemlos.

Wurde bei Laufzeitverträgen die Bonitätsprüfung erfolgreich absolviert, wird dem Kunden beim Händler vor Ort gleich das Telefon überreicht und dieser kann in der Regel den neuen Mobilfunkvertrag sofort nutzen. Auch wenn es für den Kunden häufig wie ein einheitlicher Vorgang aussieht, so handelt es sich doch um zwei verschiedene Verträge mit häufig auch verschiedenen Vertragspartnern. So wird mit dem gewünschten Netzbetreiber ein Dienstleistungsvertrag über Mobilfunkleistungen und mit dem Händler ein Kaufvertrag über ein Mobilfunkgerät abgeschlossen.

Zeigt das erworbenen Mobilfunktelefon später Funktionsmängel oder bis dahin unerkannte Softwarefehler kann der Kunde Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Netzbetreiber häufig umfangreiche eigene Serviceangebote für verschiedene Handytypen bereithält. Dies entspringt keiner gesetzlichen Pflicht, sondern dem Interesse, dem Kunden den Weg zu kostenpflichtigen Angeboten zu ermöglichen. Ansprechpartner bleibt damit in erster Linie der Verkäufer des Mobilfunktelefons.

In den ersten 6 Monaten Beweislast beim Verkäufer

Für den Kunden wichtig und praktisch relevant ist die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb der ersten 6 Monate ein Mangel an der gekauften Sache, so wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Wird ein Fehler erst später entdeckt, müsste der Kunde im Streitfalle seinerseits nachweisen, dass dieser bereits bei Entgegennahme der Kaufsache bestand. Häufig werden jedoch auch spätere Mängel durch zusätzliche Garantieversprechen des Herstellers abgedeckt und so unkompliziert behoben.

Liegt ein Mangel vor, muss dem Verkäufer zunächst zweimal Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Gelingt dem Verkäufer die Behebung des Mangels nicht, oder verweigert er eine Nachbesserung, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem Rücktritt werden die bisherigen Leistungen rückabgewickelt. Vom Grundsatz her ist zudem ein Schadensersatzanspruch wegen eines verbleibenden Mangels möglich.

Gleiches gilt auch in dem Fall, wenn der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung überhaupt nicht, oder nur teilweise nachkommt oder auch sonstige Zugaben (DVD-Player etc..) mangelhaft sind. Für die Anwendung des Gewährleistungsrechtes kommt es nicht auf den gezahlten Kaufpreis an.