Beschluss

VG Köln: Verbot von Faxspamming bestätigt

Bundesnetzagentur darf belästigende Werbung für 0900-Nummern untersagen
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 L 765/05) hatte in einem Beschluss darüber zu entscheiden, ob die Regulierungsbehörde die Bewerbung einer 0900-Nummer mittels Faxwerbung untersagen darf.

Das Geschäftsmodell des Antragsstellers war darauf ausgerichtet, Faxinhaber zu animieren, bei einer kostenpflichtigen 0900-Nummer Informationen abzurufen. In den Werbefaxen wurden z. B. Informationen über die steuerfreie Einfuhr von Zigaretten und Medikamenten oder Informationen über die "heimlichen Markenprodukte" von Discountern versprochen. Darauf hin gingen bei der Bundesnetzagentur zahlreiche Beschwerden über diese Art der Werbung ein. Der Antragsteller war gleich mit mehreren Gesellschaften und der gleichen Masche aktiv.

Die Bundesnetzagentur hatte zunächst versucht, über mehrere Abschaltungsanordnungen der 0900-Nummern das Geschäftsmodell zu beenden. Es wurde jedoch jeweils nur die Rufnummer geändert, das Geschäftsmodell indes weiter betrieben.

Keine Werbung ohne Einwilligung der Verbraucher

Die Bundesnetzagentur untersagte schließlich dem Antragsteller unaufgefordert, Werbung an Verbraucher oder Unternehmen in Form von Telefax-übermittlungen zu schicken, wenn kein Einverständnis vorliegt. Dies wollte der Antragsteller nicht hinnehmen.

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte nun die Rechtsansicht der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur habe im Rahmen der Rufnummernverwaltung auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu berücksichtigen. Das VG Köln setzt damit seine verbraucherfreundliche Rechtssprechung fort. Erst vor kurzem hatte das Gericht mit ähnlichen Erwägungen Ping- und Lockanrufe für unzulässig erklärt. Das Telekommunikationsgesetz, so stellte das Gericht heraus, will von seiner Zielsetzung her den Mehrwertdienstemarkt transparenter gestalten und die Rechtsposition der Verbraucher verbessern.

Den erforderlichen Nachweis eines Einverständnisses der betroffenen Verbraucher mit der Fax-Werbung, konnte der Antragsteller nicht erbringen. Die Begründung, dass die Vorlage einer Vielzahl von eventuell einschlägigen Zustimmungserklärungen beim Antragsteller hohe Kosten auslösen würde, ließ das Gericht nicht gelten. Damit lag ein Verstoß gegen das UWG vor.

Gleichzeitig stellte das Gericht auch fest, dass ein Verbot nicht nur gegenüber dem einzelnen Unternehmen ausgesprochen werden kann, sondern auch gegenüber dem Geschäftsführer. Damit ist es Hintermännern solcher Geschäftsmodelle verwehrt, sich hinter verschiedenen Gesellschaften zu verstecken.