Urteil

Rechtstipp: Lockanrufe sind unzulässig

Bundesnetzagentur darf Abschaltung der beworbenen Nummer anordnen
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 K 3734/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Abschaltung einer 0190-Nummer anordnen durfte, unter der Erotik-Dienstleistungen verkauft wurden. Die abgeschaltete Nummer wurde im Rahmen so genannter Ping- oder Lockanrufe beworben. Gemeint ist damit eine Welle von Anwahlversuchen auf Mobilfunktelefonen. Die Verbindung wird automatisiert initiiert, jedoch nach dem ersten Klingeln automatisch abgebrochen.

In dem entschiedenen Fall kamen die Anrufe von einem Erotik-Anbieter aus den Niederlanden. Im Telefon der Angerufenen wurde eine deutsche 0190-Nummer übermittelt. Viele haben die Nummer im Format +49190xy nicht sofort als kostenpflichtige Mehrwertnummer erkannt und aus Neugier zurückgerufen. Diese für die Anbieter kostengünstige Art der Werbung für den Mehrwertdiensteanbieter führte zu ungewollten Kosten bei vielen Handybesitzern.

In der Entscheidung hat sich das VG Köln hinter die Bundesnetzagentur gestellt. Die Bundesnetzagentur durfte neben der Abschaltung der Nummer auch Zwangsgelder für den Fall androhen, dass weiter unaufgeforderte Telefonanrufe mit kostenpflichtiger Rückrufnummer durchgeführt werden.

Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht

Die Bundesnetzagentur hat die die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen der Nummernverwaltung sicherzustellen. In den unaufgeforderten Anrufen liegt ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz, welches seit der Neufassung im Jahr 2004 sogar noch höhere Hürden an Werbeanrufe stellt.

Mit dem Argument, dass schließlich keine Verbindung zustande kam und damit keine Werbung übermittelt wurde, drang der Erotik-Mehrwertdiensteanbieter nicht durch. Alleiniger Zweck der gesamten Aktion war gerade das Bewerben der 0190-Nummer. Den Angerufenen wurde ein Bedarf nach einem Rückruf vorgetäuscht, um den Absatz zu fördern. Eine Täuschung des Angerufenen erkannte das Gericht darin, dass die Art des Anrufes verschleiert wurde: Von einer Mehrwertnummer können keine Gespräche erfolgen, zudem sei durch die Kennung +49 und dem Wegfall der ersten Null nicht auf Anhieb zu erkennen. Der Angerufene musste daher nicht damit rechnen, einer kostenpflichtigen Nummer aufzusitzen.

Aufgrund der massenhaften Schäden war nach Ansicht des VG Köln auch das angedrohte Zwangsgeld rechtmäßig, sonst wäre der Anbieter möglicherweise auf andere Nummern ausgewichen.